Import: Aut-idem außer Kraft APOTHEKE ADHOC, 14.07.2017 09:15 Uhr
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Aut-idem schützt vor Austausch nicht: Das rabattierte Original hat Vorrang. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Bei der Abgabe von Import- oder Originalarzneimitteln ist für Apotheker und PTA einiges zu beachten. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Reimporte erwirtschaften Einsparungen für die Krankenkassen. Foto: Elke Hinkelbein
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Demnach werden jährlich 240 Millionen Euro durch den Parallelhandel eingespart. Foto: Elke Hinkelbein
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Weitere 100 Millionen Euro wären locker möglich. Foto: VAD
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Die Rabattverträge schmälern die Einsparungen durch Importarzneimittel nicht. Foto: Elke Hinkelbein
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Rabattverträge über patentgeschützte Arzneimittel seien nur dank der Konkurrenz durch Reimporteure möglich, so der VAD. Foto: Elke Hinkelbein
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Dem Verband gehören Kohlpharma, ... Foto: Elke Hinkelbein
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... Emra, ... Foto: Elke Hinkelbein
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... ACA Müller, ... Foto: APOTHEKE ADHOC
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... AxiCorp und ... Foto: Axicorp
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... Haemato an. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Reimporteur CC-Pharma präsentierte auf der Expopharm im letzten Oktober sein neues Logo. Foto: APOTHKE ADHOC
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Zu den Reimporteuren gehört auch Eurim. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Manchmal ist auf den importierten Packungen noch die landesübliche Deklaration zu erkennen. Das deutsche Label wird lediglich aufgeklebt. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Auch die Blister können vom deutschen Original abweichen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Arzt eine ausdrückliche Arzneimittelverordnung vornimmt und den genauen Produktnamen und/oder die Pharmazentralnummer angibt und zusätzlich vermerkt, dass „aus medizinisch-therapeutischen Gründen“ kein Austausch erfolgen darf.
Liegt eine ausdrückliche Reimportverordung vor und dieser ist nicht lieferbar, regelt der Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (VDEK) den Vorgang, wenn kein Rabattvertrag vorliegt, wie folgt: Sind weder der verordnete, noch preisgünstigere Importe lieferbar, ist die Apotheke dazu berechtigt, ein teureres Importarzneimittel oder das Original abzugeben. Allerdings muss die Apotheke vor der Abgabe mit dem Arzt Rücksprache halten und diese auf der Verordnung dokumentieren. Zudem sind die Sonder-PZN 02567024 und der Faktor 3 „Nichtverfügbarkeit“ aufzudrucken. Für die Primärkassen sind die entsprechenden Regionalverträge bindend.
Reimporte verfügen zwar über eine eigene Zulassung, beziehen sich dabei aber auf das Original. Sozialrechtlich werden die Präparate daher als dasselbe Arzneimittel betrachtet. Verwirrung hatte es nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz 2014 gegeben. Hier verlor die Krankenkasse den Prozess gegen eine retaxierte Apotheke. Demnach musste die Apotheke den Rabattvertrag nicht bedienen, das Aut-idem-Kreuz hatte aus Sicht der Richter Vorrang. Um gleichartigen Fällen vorzubeugen, hat der VDEK seinen Liefervertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) angepasst: Wird ein namentlich genannter Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet, so bezieht sich das Kreuz nur auf den Namen des Arzneimittels, nicht aber auf den Hersteller. Das Koblenzer Urteil gilt als Einzelfallentscheidung und kann nicht auf alle Kostenträger übertragen werden.
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