Betäubungsmittel

Hilfe, ein BTM-Rezept!

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Berlin -

Gelbe Rezepte sind besondere Rezepte: In der Apotheke müssen vor der Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM) verschiedene Formalien überprüft werden. In den vergangenen Jahren haben sich die Vorgaben verändert. Ein Überblick.

Die Formalien sind in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) in Paragraph 9 geregelt. Die drei Teile des BTM-Rezeptes müssen identisch ausgefüllt sein. Die Patientendaten müssen vollständig sein, Name, Adresse, Krankenkasse, IK- und Versichertennummer müssen angegeben sein. Noch sieben Tage nach Ausstellungsdatum kann das Rezept beliefert werden.

Die eindeutige Arzneimittelbezeichnung muss nach Namen und Menge angegeben werden. Das verschriebene Arzneimittel muss in Gramm, Milliliter oder Stückzahl je abgeteilter Form verordnet werden. Die Angabe 1OP oder der Normgrößen ist nicht zulässig. Pflaster besitzen eine Beladungsmenge; geht sie aus der namentlichen Verordnung eindeutig und unzweifelhaft hervor, ist dies ausreichend. Liegt eine Wirkstoffverordnung vor, muss die Beladungsmenge korrekt angegeben sein.

Der Arzt muss eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe vermerkt haben; ist dies nicht der Fall, muss der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem Rezept zu finden sein. Vor einigen Jahren hatten mehrere BKKen BtM-Rezepte retaxiert, wenn dieser Passus verkürzt worden war. Am Ende schaltete sich die Politik ein.

In bestimmten Fällen müssen Kennzeichen angegeben werden, verschiedene Buchstaben gelten dabei für unterschiedliche Fälle: A gibt eine Überschreitung der zulässigen Höchstmenge an. Ärzte dürfen maximal den Bedarf für 30 Tage verordnen und maximal zwei Präparate, die unter §2 Abs. 1 BtMVV aufgeführt sind. Beispiele sind Amfetamin mit 600mg, Fentanyl mit 500 mg und Oxycodon mit 15.000 mg.

N weist darauf hin, dass das Medikament in einem Notfall auf Muster 16 verordnet wurde und dass nun das BtM-Rezept nachgereicht wird. Eine erneute Abgabe ist also nicht möglich. Substitutionsverschreibungen sind durch ein S gekennzeichnet; auf Take-Home-Verordnungen für eine Gesamtdauer von maximal zwei Tagen ist SZ zu finden. Für Betäubungsmittel auf Schiffen (Kauffahrteischiffe) ist K das richtige Kennzeichen. Der Zusatz Praxisbedarf ist zulässig, Spechstundenbedarf hingegen darf nicht beliefert werden und ist nicht erlaubt.

Der Arztstempel muss Betriebsstättennummer, Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und genaue Berufsbezeichnung enthalten. Der Verordnende muss eigenhändig unterschreiben. Wird der Arzt auf Grund von Krankheit oder Urlaub vertreten, ist der Zusatz i.V. zulässig. BtM-Rezepte sind personengebunden: Bei Gemeinschaftspraxen muss der verordnende Arzt im Stempel unterstrichen werden.

Sind nicht alle Formalien erfüllt, können einige geheilt werden: Apotheken nehmen nach Rücksprache mit dem Arzt Änderungen auf Teil 1 und 2 des Rezeptes vor und der Arzt auf Teil 3. Beide müssen die vorgenommene Änderung mit Datum und Unterschrift quittieren. Formalien wie Fehler in der Schreibweise des Namens und bei der Adresse des Patienten dürfen ohne Arztrücksprache ergänzt werden. Ist eine Heilung nicht möglich, etwa wenn das Ausstellungsdatum oder die Unterschrift fehlen, muss das Rezept zum Arzt zurück. Wird ein nicht ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept beliefert, begeht der Apotheker eine Straftat.

Sind alle Formalien gesetzeskonform, kann das Rezept beliefert werden. Ist vor dem verordneten Medikament das Aut-idem-Feld angekreuzt, kann das Arzneimittel ohne Berücksichtigung des Rabattvertrages abgegeben werden. In der Apotheke müssen gegebenenfalls Besonderheiten für die Abgabe von Original und Reimport beachtet werden. Das Kreuz verhindert nicht den Austausch zwischen identischem Original und Import: Ein rabattiertes Original ist einem nichtrabattierten Reimport vorzuziehen und umgekehrt.

Ist das Kreuz nicht gesetzt, ist der Rabattvertrag zu beachten. Aber Achtung: Steht der Wirkstoff auf der Substitionsausschlussliste, muss beziehungsweise darf nicht ausgetauscht werden. Ist dem Patienten der Austausch nicht vermittelbar, können Apotheken von der Sonder-PZN Gebrauch machen. Faktor 6 gibt an, dass pharmazeutische Bedenken den Austausch verhindern. Ein entsprechender Vermerk mit Begründung ist vorzunehmen. Ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt und liegt kein Rabattvertrag vor, kann das verordnete Arzneimittel abgegeben werden oder eines der drei preisgünstigsten beziehungsweise ein Import nach 15/15 Regelung.

Bei der Angabe der Beladungsmenge sind folgende Nennungen zulässig: Wirkstoff Firma XY 75µg/h Matrixpflaster 20 Stück oder Wirkstoff 75µg/h 20 Stück, Beladungsmenge 8,25mg. Ist das Aut-idem-Kreuz gesetzt, kann das namentlich verordnete Medikament abgegeben werden, sofern kein Original und Import-Austausch notwendig ist.

Ist kein Kreuz gesetzt, muss der Rabattvertrag beachtet werden. Voraussetzung ist, dass Beladungs- und Freisetzungsmenge von verordnetem und rabattiertem Arzneimittel identisch sind. Liegen pharmazeutische Bedenken vor, kann der Austausch unter Angabe der Sonder-PZN, einer Begründung, Datum und Unterschrift entfallen.

Stimmen die Mengen nicht überein, wird nicht ausgetauscht und der Rabattvertrag nicht erfüllt. Sonder-PZN, Faktor 6, Begründung, Datum und Unterschrift sind auf dem Rezept anzugeben. Als mögliche Bemerkung kann angegeben werden: „Keine Abgabe des Rabattarzneimittels, da abweichende Beladungsmengen vorliegen”.

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