Neues Jahr, neuer Nachweis

Die Diskussion um die Befreiung

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Berlin -

Im neuen Jahr kommt es regelmäßig zu Diskussionen über die Zuzahlung von Arzneimitteln. Denn die alte Befreiung ist nicht mehr gültig – ein neuer Nachweis muss her. Dieser trifft jedoch erst verzögert ein. Müssen die 5 Euro also abkassiert werden?

Eine Befreiung über die Zuzahlung bei Medikamenten soll die Betroffenen entlasten. Für Zuzahlungen zu Arzneimitteln beträgt die Belastungsgrenze 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Familienhaushalts (§ 62 SGB V). Für Chroniker:innen ist die Belastungsgrenze auf 1 Prozent reduziert. Von den Bruttoeinnahmen werden Freibeträge für Ehegatten/ Lebenspartner:innen und Kinder abgezogen.

In der Regel wird der Befreiungsausweis immer für das laufende Jahr bis zum Jahresende ausgestellt. Der Stichtag für den neuen Nachweis ist demnach der 1. Januar. Das sorgt in Apotheken nicht selten für Diskussionen. Denn vor allem Patient:innen, die regelmäßig befreit werden, verstehen nicht, warum sie plötzlich die Zuzahlung leisten sollen – schließlich kommt die Befreiung doch ohnehin wieder.

Sammeln oder direkt überweisen?

Doch von vorne: Um bei der Krankenkasse einen Beleg über die Kosten vorweisen zu können, müssen alle Ausgaben belegt werden. In der Apotheke kann hierfür beispielsweise eine Sammelrechnung ausgedruckt werden. Ist die Belastungsgrenze überschritten, so kann der/die betroffene die Belege gemeinsam mit dem Einkommensnachweis und weiteren geforderten Dokumenten bei der Kasse einreichen. Diese gewährt dann eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Jahr.

Bei Patient:innen, die bereits wissen, dass sie die Belastungsgrenze überschreiten werden, kann der individuelle Höchstbetrag bereits zum Jahresbeginn an die Krankenkasse überwiesen werden, sodass der Nachweis zur Befreiung direkt ausgestellt und nicht erst Quittungen gesammelt werden müssen.

Vorsicht Retax!

In den Apotheken sollte auch bei solchen Fällen aufgepasst werden – denn die Befreiung wird nicht immer automatisch verlängert. Leben beispielswese mehrere Personen im Haus, deren Einkünfte sich ändern, kann auch der Befreiungsstatus der anderen Personen entfallen. Auf der sicheren Seite sind Apotheken, wenn sie bis zur Vorlage des Befreiungsausweises die Zuzahlung einfordern. Denn liegt keine Befreiung vor und die Apotheke ergänzt im Vertrauen das entsprechende Kreuz kann es zur Retax kommen.

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