Rezeptbelieferung

BG: Darauf ist zu achten

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Berlin -

Sie sehen aus wie normale Muster-16-Formulare und dennoch gelten für sie gesonderte Vorgaben. Die Berufsgenossenschaft (BG) übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Kosten für benötigte Arzneimittel. Aber die BG zahlt mehr – vorausgesetzt, alle Formalien sind erfüllt.

Kommt es im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall, ist nicht die Krankenkasse des Betroffenen in der Pflicht, sondern die gesetzliche Unfallkasse. Für die einzelnen Berufe springen die dazugehörigen BG ein. Im Falle von PTA und Apothekern ist es beispielsweise die BG für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW).

BG, Unfalltag und -ort: Wird ein BG-Rezept in der Apotheke eingereicht, müssen einige im Vergleich zur herkömmlichen Verordnung gesonderte Angaben gemacht werden. Der Arzt muss bei einem Arbeitsunfall das entsprechende Statusfeld auf der Verordnung ausfüllen und zusätzlich das Feld „Arbeitsunfall“ ankreuzen. Im Statusfeld muss neben dem Unfalltag auch der Unfallort angegeben werden. Hat der Durchgangsarzt die erforderlichen Angaben vergessen, darf die Apotheke diese heilen und mit Datum und Unterschrift quittieren.

Handelt es sich jedoch um eine Berufskrankheit, muss das Feld „Arbeitsunfall“ nicht gekreuzt sein. Der Arzt muss jedoch anstelle des Unfalltages das Datum angeben, an dem die BG die Krankheit festgestellt hat. Krankheiten, die durch die Arbeit verursacht sind, sollten durch den Zusatz „BK“ auf der Verordnung deutlich gemacht werden.

Als Kostenträger muss die zuständige BG eingetragen werden, eine IK-Nummer ist nicht vorhanden. Hat der Arzt jedoch eine IK-Nummer einer Krankenkasse angegeben, sollte diese von der Apotheke auf dem Rezept gestrichen werden. Außerdem müssen Name, Geburtsdatum und Adresse des Unfallversicherungsträgers sowie das Ausstellungsdatum angegeben sein. Die Rezepte entsprechen in ihrer Gültigkeit den Muster-16-Formularen.

Apotheken- und verschreibungspflichtig: Der Arzt darf sowohl Heil- als auch Hilfsmittel zu Lasten der BG verordnen, entsprechend §1 des Arzneiliefervertrags der Berufsgenossenschaften: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten [...] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln“. Apotheken dürfen somit sowohl verschreibungs- als auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche Präparate zu Lasten der BG liefern. Auch Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, zu denen auch Körperpflegemittel und Medizinprodukte gehören, werden erstattet. Obacht ist jedoch bei der Abgabe von Hilfsmitteln geboten, denn diese dürfen nur nach entsprechender Präqualifizierung geliefert werden.

Keine Rabattverträge zu beachten: Bislang haben die BG noch keine Rabattverträge geschlossen, es darf also wie verordnet versorgt werden. Ansonsten gelten die üblichen Regeln zu Reimporten, Aut-idem oder Rezeptgültigkeit. Apotheken dürfen auch eines der drei preisgünstigsten Präparate nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 4 Rahmenvertrag abgeben. Geregelt ist dies im Arzneiversorgungsvertrag § 4 zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche BG einerseits und dem Deutschen Apothekerverband. Die BG haben jedoch vorgesorgt – sollten Rabattverträge geschlossen werden, greift eine Fußnote in § 4 Arzneiversorgungsvertrag.

Zuzahlung nein, Mehrkosten ja: Die Patienten müssen im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Übersteigen die Kosten für das Präparat jedoch den Festbetrag, muss der Betroffene die anfallenden Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen. Diese Festbetragsaufzahlung kann jedoch nach § 5 Arzneiliefervertrag der BG auch entfallen. Im Vertrag heißt es: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.“

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