Mietgebühren

Babywaagen sind keine Kassenleistung

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Berlin -

Mietgebühren für Milchpumpen oder Vernebler werden von den Kassen erstattet. Anders sieht es bei Babywaagen aus. Hier werden die Versicherten zum Selbstzahler, denn zum Leistungskatalog gehören die Waagen nicht. So auch die Absage der Barmer an eine Versicherte.

„Die mietweise Abgabe einer Babywaage gehört nicht zu den Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenkassen“, schreibt der Apothekerverein Saarland. Würden Apotheken dennoch eine Verordnung vorgelegt bekommen, sollte vor der Abgabe eine Genehmigung zur Kostenübernahme beantragt werden – wobei die Zustimmung der Kasse mehr als unwahrscheinlich ist.

Vertragspreise für die Abrechnung von Mietgebühren für Babywaagen gibt es nicht, sollte eine Apotheke einen Kostenvoranschlag bei der Kasse stellen, sollte daher die Mietdauer und der angestrebte Mietpreis angegeben werden.

Eine Versicherte hatte im Sommer bei der Barmer selbst nachgefragt. Aufgrund einer Gedeihstörung müsse die Mutter nach Anweisung des Arztes das Baby alle drei bis vier Tage wiegen. In der Apotheke habe sie eine Babywaage für 2,50 Euro pro Woche ausgeliehen. Nun wollte die Mutter von der Kasse wissen, ob diese die Kosten für den kleinen Versicherten übernimmt.

Die Antwort der Barmer ließ nicht lange auf sich warten. „Eine Waage (Haushaltswaage, Personenwaage oder auch Babywaage) kommt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht in Betracht.“ Waagen seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und somit falle die Anschaffung in den Bereich der Eigenverantwortung.

„Es tut uns leid, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne in Ihrer Geschäftsstelle vor Ort zur Verfügung“, schreibt die Kasse weiter. Dabei sind Personenwaagen unter der Hilfsmittelgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände und Körperfunktionen“ gelistet.

Das Sozialgesetzbuch definiert diese Personenwaagen als „Messgeräte für Körperzustände und Körperfunktionen“ (Hilfsmittelgruppe 21). Gemäß Punkt 2.9 werden Personenwaagen wie folgt definiert: „Waagen sind Hilfsmittel zur genauen Messung des Körpergewichtes bei Versicherten mit zeitlich begrenztem Ausfall der Nierenfunktion (akutes Nierenversagen), als auch bei Versicherten mit andauerndem, chronischen Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz), welche eine außerhalb des Körpers erfolgende (extrakorporale) Blutreinigung (Dialysebehandlung) benötigen. Die Messung erfolgt unter Zuhilfenahme von Personenstandwaagen oder Personensitzwaagen.“

Geräte, die üblicherweise zu einer zeitgemäßen Haushaltsausstattung gehören, wie Fieberthermometer, Haushalts- oder Diätwaagen, werden als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen und fallen deshalb aus der Leistungspflicht der Kassen. Eine Ausnahme bilden laut Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes Personenwaagen, die bei der Durchführung einer Heimdialyse, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Sicherstellung der Dialyse zur Verfügung gestellt werden.

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