Wenn die große Packung nicht lieferbar ist

Abrechnung von Teilmengen

, Uhr
Berlin -

Die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (Sars-CoV-2-AMVersVO) ermöglicht den Apotheken, Rezepte auch in Teilmengen zu beliefern. Ist in der Apotheke nur eine große Packung vorrätig, so kann diese bei Nichtverfügbarkeit der kleineren Packung ausgeeinzelt werden. Je nachdem, ob zum ersten oder zweiten Mal eine Teilmenge entnommen wird, ändert sich die Taxierung.

Um erneute Besuche in der Apotheke zu vermeiden und eine zuverlässige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, wurden einige Regeln zur Arzneimittelabgabe im Rahmen der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (Sars-CoV-2-AMVersVO) gelockert. Für Apotheker und PTA bedeutet das unter anderem, dass bei Nichtverfügbarkeit kleiner Packungseinheiten Teilmengen aus größeren Packungen abgegeben werden dürfen.

Benötigt der Patient nur eine N1-Packung eines Medikamentes und hat die Apotheke nur die N3-Packung vorrätig, so kann ausgeeinzelt werden. Das bedeutet, dass die Apotheke die entsprechende Menge aus dem Umkarton entnehmen darf. Die verbleibenden Tabletten, Kapseln & Co. können weiter abgegeben werden.

Um Retaxierungen zu vermeiden, muss die Apotheke einige Punkte bei der Bedruckung des Rezeptes beachten. So ist bei der ersten Abgabe aus einer Packung die gesamte Packungseinheit abzurechnen. Die zugehörige Sonder-PZN lautet 06461127. In das Feld „Faktor“ kommt eine „1“. In der folgenden Zeile wird die PZN des Produktes aufgedruckt. Wichtig: Die zu leistende Zuzahlung richtet sich nach dem Arzneimittelpreis der vollen Packung.

Kommt es zu einer weiteren Abgabe aus der bereits angebrochenen Packung, so muss erneut die PZN des Produkts aufgedruckt werden, diesmal jedoch ohne Preis. Aufgedruckt wird im entsprechenden Feld eine „0“. In das Feld „Faktor“ kommt erneut eine „1“. Mit der Sonder-PZN 06461133 wird deutlich, dass es sich um eine erneute Abgabe aus einer bereits angebrochenen Packung handelt. Mit dem Sonderzeichen können 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet werden. In das Feld „Taxe“ wird die „690“ eingetragen. Die Zuzahlung beträgt in diesem Fall 5 Euro.

Wie verhält es sich mit Securpharm?

Jede Packung eines Rx-Medikamentes muss im Rahmen der Abgabe verifiziert und ausgebucht werden. Bei der ersten Abgabe einer Teilmenge wird die Packung wie gewohnt abgescannt und ausgebucht. Bei einer weiteren Abgabe ist ein erneutes Ausbuchen nicht mehr möglich. Der Rest der Packung muss und kann nicht wieder eingebucht werden. Grundsätzlich bleibt der Restinhalt weiterhin verkehrsfähig.

Jedes Rx-Arzneimittel zur Anwendung am Menschen verfügt über zwei Sicherheitsmerkmale. Neben dem Data-Matrix-Code (2-D-Code) besitzt jede Packung einen Erstöffnungsschutz, den sogenannten Anti-Tampering-Device. Dieser kann auf unterschiedliche Arten angebracht werden. Neben einer Komplettfolierung sind auch Klebestreifen oder Kleber zwischen den Kartonlaschen ein möglicher Erstöffnungsschutz.

 

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema

APOTHEKE ADHOC Debatte