Pharm Allergan GmbH
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Neuer Rahmenvertrag

Rabattarzneimittel vs. importrelevanter Markt

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Frankfurt am Main -

Im neuen Rahmenvertrag1, wird neben dem generischen Markt2 der sogenannte importrelevante Markt3 definiert, in dem grundsätzlich auch das namentlich verordnete (Original-)Arzneimittel (setzt den Preisanker4) oder alle günstigeren Importpräparate abgegeben werden dürfen. Die Bestimmung preisgünstiger Importe zur Erfüllung des Einsparziels5 erfolgt dabei nach einer neuen Preisabstandregelung6.

Gemäß der neuen Abgaberangfolge (§ 10) müssen Rabattarzneimittel weiterhin vorrangig abgegeben werden.7 „Besteht für Original, Import oder Generikum (oder für mehrere davon) ein Rabattvertrag, sind wir nicht mehr im importrelevanten Markt. Somit besteht auch kein Abgabevorrang für das Importarzneimittel; das Einsparziel greift an dieser Stelle nicht.“, so RA Jörn Grotjahn, Fachanwalt für Medizinrecht.

Botox® von Allergan ist derzeit für über 56 Mio. und somit für rund 80 % aller GKV-Versicherten rabattiert.8 Bestehen demnach lediglich für das Original Rabattverträge, ist die Abgabe des Botox®-Originals für die Apotheke verpflichtend.7
Sind neben dem Original auch Importe rabattiert, gilt: „der Apotheker kann frei zwischen rabattiertem Original und rabattiertem Import auswählen“ (Grotjahn) und damit ist die Abgabe des rabattierten Botox® von Allergan auch möglich, da die Apotheke zwischen mehreren Rabattarzneimitteln frei wählen kann, unabhängig von deren Preis.7

Zu beachten ist laut Grotjahn, „dass Abgaben nach § 11 (also Abgaben rabattierter Arzneimittel) nicht in den Umsatz des importrelevanten Marktes nach § 13 fließen und somit auch nicht zugunsten des Einsparziels verbucht werden“. Das heißt, rabattierte Importe tragen nicht zur Erfüllung des Einsparziels bei.

Existieren keinerleiRabattverträge, erstreckt sich der Auswahlbereich auf den importrelevanten Markt.3 Das verordnete Botox® von Allergan darf abgegeben werden, da die Abgabe preisgünstiger Importe möglich, aber nicht verpflichtend ist.4

Abgabeschema als PDF

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, gültig seit 01.07.2019
2 § 12 Rahmenvertrag
3 § 13 Abs.1 Rahmenvertrag
4 § 13 Abs. 2 Rahmenvertrag
5 § 13 Abs. 5 Rahmenvertrag
6 § 2 Abs. 8 Rahmenvertrag
7 § 11 Rahmenvertrag
8 www.deutschesarztportal.de/Aktuelle Rabattverträge, Stand: 01.11.2019

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60327 Frankfurt am Main