Zuzahlungen

„Aber ich war doch letztes Jahr auch befreit!“ Benedikt Richter, 07.01.2019 14:07 Uhr

Viele Apothekenmitarbeiter müssen im Januar Gespräche über die Zuzahlung führen. Unverständlich für viele Kunden ist, warum sie nicht automatisch für das folgende Jahr befreit sind und warum sie ihren Ausweis erneut vorzeigen müssen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Diesen Satz hört man im Januar öfter in Apotheken. Gemeint ist die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung, die jeder Versicherte leisten muss. Unverständlich für viele ist, warum sie nicht automatisch für das folgende Jahr befreit sind und warum sie ihren Ausweis erneut vorzeigen müssen. Als Apothekenmitarbeiter kommt man daher nicht umhin, dem ein oder anderen ratlosen Patienten das Prozedere um Zuzahlung, Mehrkosten und Befreiung noch einmal ausführlich und verständlich zu erklären. Das Wichtigste in Kürze.

Die gesetzliche Zuzahlung ist der Beitrag des Patienten zu seiner Behandlung beziehungsweise seinem Medikament. Grundsätzlich befreit sind nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; mit Erreichen der Volljährigkeit muss bei Krankenhausaufenthalten, häuslicher Pflege und auch in der Apotheke ein Eigenbeitrag geleistet werden. Die Zuzahlung für Arzneimittel beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Damit Patienten nicht übermäßig finanziell belastet werden, gibt es Belastungsgrenzen: Das bedeutet, dass alles, was diese Grenze im Kalenderjahr übersteigt, nicht mehr gezahlt werden muss. Gerade für Ältere und chronisch Kranke lohnt sich dann eine Zuzahlungsbefreiung.

Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden alle geleisteten Zuzahlungen berücksichtigt. Daher sollten Zahlungsbelege immer gut aufgehoben werden. Viele Apotheken bieten ihren Kunden Kundenkarten und die Speicherung aller bei ihnen geleisteten Zuzahlungen an. Unter Berücksichtigung aktueller Datenschutzrichtlinien ist es dann möglich, dem Patienten einen Gesamtausdruck seiner in dieser Apotheke geleisteten Zuzahlungen auszuhändigen. Das ist den Krankenkassen in der Regel auch lieber als einzelne Kassenzettel.

Die individuelle Belastungsgrenze berechnet sich aus den Bruttoeinkünften aller im Haushalt lebenden Personen. Es gilt, dass kein Versicherter mehr als 2 Prozent der Bruttoeinnahmen als Zuzahlung im Kalenderjahr leisten muss. Bei chronisch Kranken liegt diese Grenze bei 1 Prozent. Wie hoch dieser Betrag genau ist, kann der Versicherte von seiner Krankenkasse berechnen lassen.

Um seinen Befreiungsausweis zu erhalten, muss er dann einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen. Über das Erreichen der Grenze informiert die Krankenkasse nicht automatisch. So gibt es zum einen die Möglichkeit, sich im Voraus befreien zu lassen, indem man die Zuzahlung bis zur Belastungsgrenze schon Anfang des Jahres leistet. Bei dieser Methode ist zu berücksichtigen, dass man keine Rückzahlung erhält, sollte man die Befreiung nicht nutzen, weil man zum Beispiel weniger Medikamente benötigt als erwartet. Was eingezahlt wurde, bleibt eingezahlt, auch wenn der Patient vorher stirbt.

Die andere Möglichkeit sieht vor, alle Zahlungsnachweise einzureichen und sich anschließend befreien zu lassen. Hierbei gibt es auch die Möglichkeit Kosten, die diesen Betrag übersteigen, erstattet zu bekommen.

Wenn der Apotheke ein Rezept vorgelegt wird, auf dem fälschlicherweise kein Kreuz für die Befreiung von der Zuzahlung gesetzt wurde, so darf der Mitarbeiter nach Vorlage des Befreiungsausweises dieses Kreuz selbst setzen. Um Retaxationen zu vermeiden, sollte dies immer abgezeichnet und mit Datum versehen werden. Da Mehrkosten nicht beim Erreichen der Belastungsgrenze einbezogen werden, müssen diese auch von Patienten mit einer Zuzahlungsbefreiung gezahlt werden.