Arbeitsrecht

Haften PTA für Retaxationen? Maria Hendrischke, 05.10.2016 14:23 Uhr

Berlin - 

Im Apothekenalltag passieren Fehler. Bei einer Retaxation der Krankenkasse kann es für die Apotheke jedoch im Einzelfall sehr teuer werden. Die Apothekeninhaber suchen dann womöglich nach demjenigen, der den Rezeptfehler zu verantworten hat. Müssen PTA die retaxierte Summe selbst begleichen?

Meist muss der PTA, der das Rezept bedient hat, nicht selbst haften. Die Krankenkasse hat gegenüber der Apotheke einen Schadenersatzanspruch. Daher hafte der Inhaber persönlich, denn ihm obliege die Kontrollfunktion des Betriebs, erklärt Versicherungsmakler Michael Jeinsen von der PharmAssec in Berlin. Der Chef sollte zunächst prüfen, ob der Anspruch der Kasse überhaupt gerechtfertigt ist.

Sollte die Kasse richtig liegen, deckt die Betriebshaftpflichtversicherung die Kosten unter Umständen ab. Dabei kommt es laut Jeinsen darauf an, welche Police die Apotheke abgeschlossen hat. Jede Apotheke ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen; das wird vom Pharmazierat kontrolliert.

Nicht für jeden Retax-Grund zahlt die Versicherung: „Es ist immer eine Einzelfallprüfung“, betont Jeinsen. In der Regel ist ein fehlender Arztstempel ein Versäumnis der kaufmännischen Sorgfaltspflicht – und daher nicht versicherbar. Passiert ein Fehler wegen der Apotheken-EDV, springt eventuell die Versicherung ein. Wenn aufgrund des Leistungskatalogs und auf Kundenwunsch ein bestimmtes Medikament anstelle eines anderen abgegeben werde, komme womöglich die Versicherung für den retaxierten Betrag auf, so Jeinsen.

Am besten solle die Versicherung auch einen passiven Strafrechtsschutz beinhalten, rät Jeinsen. Die deckt nicht nur zivilrechtliche Forderungen nach Schadensersatz, sondern auch Klagen aufgrund eines Straftatbestands ab, etwa einer Körperverletzung. „Und darum geht es in Apotheken häufig: Körperverletzungsbehauptung wegen einer falschen Abgabe oder Betrugsvorwurf bei Retax“, erklärt Jeinsen. Der Apothekenleiter sollte seine Versicherungen so abschließen, dass sie auch im Schuldfall für den Schaden aufkämen.

Dennoch haften unter Umständen auch PTA selbst. „Der Inhaber hat gegenüber seinen Angestellten keinen Anspruch darauf, dass sie ihm die Retaxation zahlen“, sagt Jeinsen. Ein Kunde aber etwa könne einen PTA wegen der Folgen eines Fehlers privat belangen. „Das sind aber absolute Ausnahmefälle.“

Wenn ein Fehler aus Versehen passiert ist, obwohl der PTA sorgfältig gearbeitet hat, liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor. In solchen Fällen muss nicht persönlich gehaftet werden, heißt es von der Apothekergewerkschaft Adexa.

Anders sieht es bei einer mittleren Fahrlässigkeit eines PTA aus. Dabei wird abgewogen, wie schwer das Verschulden oder wie hoch der entstandene Schaden ist und wie sich der PTA zuvor verhalten hat.

Bei grober Fahrlässigkeit oder wenn der PTA vorsätzlich einen Fehler macht, muss der Arbeitnehmer für einen Teil des Schadens oder für den vollen Betrag haften. Das heißt aber nicht, dass der Chef nach Belieben das Gehalt einbehalten darf. Es gibt sogenannte Pfändungsfreigrenzen; dem PTA muss ein monatliches Nettoeinkommen von 1080 Euro bleiben. Wenn Kinder versorgt werden müssen, liegt diese Grenze noch deutlich höher – bei einem Kind beispielsweise bei 1480 Euro.

Unzulässig ist zudem, wenn der Chef für den Fehler eines Mitarbeiters das gesamte Team zur Rechenschaft zieht: Es können nicht alle bei einer Retaxation zur Kasse gebeten werden. Grundsätzlich muss man nur für Schäden eintreten, die man nachweislich selbst verursacht hat.