Bundesgesetzblatt

Botendienst ab morgen Regelleistung APOTHEKE ADHOC, 21.10.2019 10:06 Uhr

In Kraft: Ab morgen ist der Botendienst der Apotheken eine Regelleistung. Mehr Geld gibt es ab Januar 2020. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Jetzt ist es amtlich: Die Apotheker bekommen ab 2020 mehr Geld für den Notdienst und die BtM-Dokumentation, zudem werden die Regeln für den Botendienst gelockert. Die entsprechenden Verordnungen sind jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: Die Änderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) treten damit morgen in Kraft und die Erhöhung des Nacht- und Notdiensthonorars um 5 auf 21 Cent je Packung am 1. Januar 2020.

Mit dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) hatte die Regierung zwei Verordnungen auf den parlamentarischen Weg geschickt: Es ging um den in der ApBetrO geregelten Botendienst und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Der Bundesrat hatte zum Botendienst Klarstellungen gefordert. Wie angekündigt hat das Bundeskabinett diese Änderungen kurzfristig übernommen.

Der Botendienst der Apotheken vor Ort ist ab morgen auf Kundenwunsch grundsätzlich zulässig. Er darf nur durch weisungsgebundenes Personal der beliefernden Apotheke erfolgen. Eine ausreichende Beratung – gegebenenfalls bei der Auslieferung des Arzneimittels – muss sichergestellt werden. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Qualität von besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, die im Versandhandel und im Botendienst ausgeliefert werden, wird eine Pflicht zur Temperaturkontrolle dieser Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt.

Der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes der Apotheken wird erhöht. Bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels wurde bislang ein Zuschlag von 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes erhoben. Dieser erhöht sich künftig auf 21 Cent je Arzneimittel. Der Zuschlag fließt in einen Fonds, aus dem für jeden über Nacht vollständig erbrachten Notdienst ein pauschaler Zuschuss gezahlt wird. Diese Unterstützung kommt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) vornehmlich den Apotheken in strukturschwachen Regionen zugute, die häufig Notdienste leisten. Die Pauschale dürfte auf circa 350 Euro pro Volldienst steigen.

Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und anderen besonders dokumentationsaufwendigen Arzneimitteln ist ebenfalls eine Erhöhung des Zuschlags vorgesehen. Wurde bei der Abgabe eines BtM beziehungsweise eines dokumentationsaufwändigen Medikaments bisher ein Zuschlag von 2,91 Euro erhoben, erhöht sich dieser künftig auf 4,26 Euro. Auch diese Erhöhung wird ab dem 1. Januar 2020 wirksam.

Außerdem wird eine wirkstoffgleiche Ersetzung von verschriebenen Arzneimitteln in der Apotheke auch für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV), Beihilfeempfänger und Selbstzahler ermöglicht und eine Vorschrift zur Kennzeichnung von Rezepturarzneimitteln vereinfacht.

Bei der Verabschiedung der beiden Verordnungen war zwischen Ländern und BMG vor allem die von Spahn vorgeschlagenen Regelungen zum Botendienst umstritten. Zulässig sein soll die Auslieferung von Arzneimitteln auch nach vorheriger telemedizinischer Beratung. Auf Druck des Bundesrates muss die Auslieferung von Arzneimittel aber „durch Boten der Apotheke“ und nicht „durch Boten einer Apotheke“ erfolgen. Dafür hatte sich die ABDA stark gemacht.

Diese Präzisierung diente aus Ländersicht der Sicherstellung, dass der Botendienst nicht durch „willkürlich eingesetztes Personal“ erfolgt, sondern von Mitarbeitern durchgeführt wird, die der Weisungsbefugnis der Apothekenleitung unterstehen. Dadurch könne die Informationsweitergabe und gleichzeitig die Qualität des Botendienstes zugunsten der Patienten nachhaltig verbessert werden. Diese Änderung wurde jetzt mit dem Kabinettsbeschluss übernommen.

Geschärft haben Gesundheitsminister der Länder auch eine andere Formulierung. Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung von Rx-Arzneimitteln die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat. Auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel muss eine qualifizierte Beratung erfolgen.

Da die Beratung eines Patienten auch im Wege der Telekommunikation erfolgen kann, bedarf es bei der Auslieferung von Medikamenten, die per E-Rezept bestellt wurden, nicht zwingend der Zustellung durch pharmazeutisches Fachpersonal. Es muss aber sichergestellt sein, dass Patienten beraten werden, bevor ihnen ein Arzneimittel ausgehändigt werde.

Inzwischen hat die Große Koalition mit weiteren Maßnahmen auf die Verzögerung der Verabschiedung des VOASG reagiert und die Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen durch Apotheker und zu Wiederholungsrezepten aus dem VOASG ins Masernschutzgesetz vorgezogen. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages wird am Mittwoch die beiden Änderungsanträge dazu beraten. Noch nicht entschieden ist, ob auch die neuen pharmazeutischen Leistungen vom VOASG abgekoppelt und ins Masernschutzgesetz übertragen werden.