Bundesverwaltungsgericht

Passive Sterbehilfe in Extremfällen erlaubt dpa, 02.03.2017 21:14 Uhr

Das BfArM darf in Extremfällen schwerkranken, sterbewilligen Menschen nicht den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel verwehren, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Foto: APOTHEKE ADHOC
Leipzig - 

Schwer kranken, sterbewilligen Patienten darf der Staat in extremen Ausnahmefällen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel für einen Suizid nicht verwehren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden. Das Persönlichkeitsrecht umfasse bei einem unheilbar kranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zu entscheiden, wie und wann er aus dem Leben scheiden wolle.

Zugrunde lag der Fall einer Frau aus Braunschweig, die nach einem Unfall hochgradig querschnittsgelähmt und pflegebedürftig war. Sie wollte ihrem als unwürdig empfundenen Leben ein Ende setzen. Sie beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis, 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Das Institut lehnte ab, weil dies durch das Betäubungsmittelgesetz ausgeschlossen sei. Die Frau nahm sich schließlich 2005 in der Schweiz mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben.

Ihr Ehemann hat sich seither durch die Instanzen geklagt – bis zum heute ohne Erfolg. Er wollte festgestellt wissen, dass der Bescheid des BfArM rechtswidrig war. Das hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgericht nun so entschieden – und damit für ähnlich gelagerte extreme Fälle einen bisher versperrten Weg eröffnet.

Die Leipziger Richter argumentierten mit dem Grundgesetz: „Aus Sicht des Senats ist die entscheidende Frage, wie es verfassungsrechtlich zu sehen ist“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp in der mündlichen Verhandlung. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes schütze auch das Recht des Einzelnen, seinem Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen.

Allerdings machten die Bundesverwaltungsrichter klar, dass es nur um ganz besondere Einzelfälle gehen könne. Grundsätzlich sei es nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes nicht möglich, den Erwerb einer tödlichen Dosis zum Zweck des Suizids zu erlauben. Es sei aber „eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht“.

Der Anwalt des 74 Jahre alten Klägers sagte, für seinen Mandanten sei das Urteil eine große Genugtuung. Zudem sei die Entscheidung bahnbrechend für die Zukunft und habe eine große Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle.

Allerdings ließen die Leipziger Richter offen, ob die Frau des Klägers tatsächlich so ein extremer Einzelfall gewesen wäre. Das BfArM hätte das damals prüfen müssen. „Diese Prüfung lässt sich nach dem Tod der Ehefrau des Klägers nicht mehr nachholen“, teilte das Gericht mit.

Kritik an dem Urteil kam von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Die Entscheidung sei praxisfern. „Denn was eine unerträgliche Leidenssituation ist, bleibt offen“, erklärte Vorstand Eugen Brysch. „Doch Leiden ist weder objektiv messbar noch juristisch allgemeingültig zu definieren. Auch ist das ein Schlag ins Gesicht der Suizidprävention in Deutschland.“