BtM-Akutversorgung

N-Rezept: Abgabe- vor Ausstellungsdatum

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Berlin -

In der Regel werden Rezepte, die in der Apotheke vorgelegt werden, am gleichen Tag beliefert und bedruckt. Das Abgabedatum kann demnach nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen. Eine Ausnahme können jedoch Notfall-Verordnung über Betäubungsmittel sein. Im Ausnahmefall dürfen diese auf einem Muster-16-Formular ausgestellt und im Anschluss das BtM-Rezept nachgereicht werden.

Fehlt dem Arzt im Notdienst ein BtM-Formular, erlaubt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) laut § 8 Absatz 6 eine „Notfall-Verschreibung“. Diese kann sowohl auf einem Muster-16-Formular als auch auf einem Privatrezept ausgestellt werden. Der verordnende Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt muss das Rezept jedoch mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ kennzeichnen – fehlt dieser, darf die Verordnung nicht beliefert werden. Sollen Substitutionsmittel verordnet werden, ist eine „Notfall-Verschreibung“ nicht zulässig.

Wird der Apotheke das Rosa-BtM-Rezept vogelegt, muss unverzüglich mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden. Zum einen soll er über die Belieferung in Kenntnis gesetzt werden, zum anderen sichert sich die Apotheke ab, dass es sich nicht um eine Fälschung handelt und das BtM-Rezept nachgereicht wird. Daher wird empfohlen, „möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels“ mit dem Mediziner Kontakt aufzunehmen.

Apotheken dürfen die Verordnung nicht beliefern, wenn das Rezept „vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde“, so die BtMVV. Der Arzt ist verpflichtet, unverzüglich eine gültige Verordnung auf einem BtM-Formular in der Apotheke nachzureichen und das Rezept mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen. „N“ steht für das Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung. Erreicht das Rezept die Apotheke, darf die mit „N“ gekennzeichnete Verordnung nicht noch einmal beliefert werden. Das Ausstellungsdatum des nachgereichten BtM-Rezeptes liegt demnach zeitlich hinter dem Abgabedatum. Wird mit dem Abgabedatum bedruckt, kann es mitunter zu Problemen bei der Abrechnung kommen. Für die BtM-Dokumentation ist es jedoch unerlässlich, auch das tatsächliche Abgabedatum auf die Verordnung aufzudrucken.

Liegt das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum, sollte die Apotheke einen handschriftlichen Vermerk auf der Verordnung vornehmen und mit einer Kopie der Notfall-Verschreibung – die ohnehin zur Dokumentation in der Apotheke verbleibt und mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verordnung dauerhaft verbunden wird – in die Abrechnung zu geben. Davon abgesehen sollte der Kasse und den Rechenzentrum die Bedeutung des Buchstaben „N“ bekannt und der Sachverhalt selbsterklärend sein.

Die Notfall-Verordnung muss wie das gelbe BtM-Rezept die Vorgaben der BtMVV erfüllen. So müssen folgende Angaben enthalten sein: „Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform.“ Die Menge des verordneten Arzneimittels muss in Gramm oder Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form angegeben werden. Die Angaben N1, N2, N3 oder 1 OP sind nicht ausreichend. Werden Pflaster verordnet, ist die Beladungsmenge anzugeben, sofern keine herstellerspezifische Verordnung vorgenommen wurde.

Auch die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe ist gefordert. Hat der Arzt an den Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben, muss „ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung“ auf der Verordnung vorgenommen werden. Bei Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen darf der Buchstabe „A“ nicht fehlen.

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