Parallelhandel

BGH lässt Importeure stickern APOTHEKE ADHOC, 20.03.2019 11:43 Uhr

Aufkleber genügt: Laut BGH dürfen Reimporteure kleine Informationen auf der Packung aufbringen, ohne den Originalhersteller in Kenntnis setzen zu müssen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Reimporte gibt es nicht nur bei Arzneimitteln, sondern auch bei Medizinprodukten – sehr zum Ärger der Originalhersteller. Lohmann & Rauscher (L&R) muss sich nach jahrelangem Rechtsstreit geschlagen geben: Das Unternehmen hat nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht einmal einen Anspruch darauf, vorab eine Information oder ein Muster zur Verfügung gestellt zu bekommen.

L&R hatte im Mai 2012 in einer Apotheke in Düsseldorf ein Paket Debrisoft des Reimporteurs Junek gekauft. Der Parallelhändler aus Österreich hatte die Ware mit einem Aufkleber versehen und nach Deutschland verkauft. Weitere Testkäufe folgten bei der Noweda; am Ende ging L&R in Zusammenhang mit seinen Produkten Debrisoft, Gazin, Suprasorb und Curapor juristisch gegen die Reimporteure Junek und Bios vor.

Den Streit um Debrisoft legte der BGH zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Die Richter in Luxemburg hatten bereits vor einigen Jahren Grundsätze zum Umgang mit Markenrechten im Parallelhandel von Arzneimitteln aufgestellt: Demnach können die Originalhersteller nicht gegen Importeure vorgehen, wenn dadurch die Märkte künstlich abgeschottet werden, durch das Umverpacken der Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigt wird und der Import nicht so aufgemacht ist, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.

Außerdem müssen auf der neuen Verpackung Originalhersteller und Importeur klar angegeben sein. Schließlich muss der Importeur den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen informieren und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware zur Verfügung stellen.

Laut EuGH sind diese Grundsätze auch auf Medizinprodukte übertragbar. Allerdings entschieden die Richter anders als bislang, dass das Aufbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Packung, der die Marke nicht verdeckt und der Identifikation von Produkt und Unternehmen dient, nicht als Umverpacken einzustufen ist. Der BGH erweiterte diese Entscheidung auf Fälle, in denen beispielsweise der Strichcode überklebt wird.

Damit konnte L&R keine Markenverletzung geltend machen; der Originalhersteller muss sogar hinnehmen, in Zukunft weder informiert zu werden noch ein Muster zur Verfügung gestellt zu bekommen. Und auch in einem Fall, in dem der Reimporteur bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sah der BGH aufgrund seiner rechtlichen Würdigung keinen Anlass für den von L&R geforderten Rückruf noch im Markt befindlicher Ware.

Obwohl es im Bereich der Medizinprodukte keine Importquote gibt, ist der Parallelhandel für die Originalhersteller aus wirtschaftlicher Sicht ein deutlicher Störfaktor. Auf Arzneimittel lässt sich das Urteil nicht übertragen, da hier die Blister zu beschriften sind und daher die Originalverpackung notwendigerweise geöffnet werden muss.