Medizinalhanf

Cannabis am Steuer legal Lothar Klein, 18.07.2016 17:08 Uhr

Berlin - 

Wer im Straßenverkehr nach dem Konsum von Cannabis erwischt wird, verliert regelmäßig für längere Zeit seinen Führerschein. Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis müssen sie dann über längere Zeit mit Tests nachweisen, dass sie keine Drogen nehmen. Sonst erhalten sie den Führerschein nicht zurück. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es für Patienten, die aus medizinischen Gründen Cannabis einnehmen müssen. Nicht jede Fahrt unter Cannabis-Einfluss verstößt gegen das Straßenverkehrsgesetz.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will den Einsatz von Cannabis für medizinische Zwecke erleichtern. „Wir wollen, dass für Schwerkranke die Kosten für Cannabis als Medizin von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders geholfen werden kann“, sagte er im Mai bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundeskabinett.

Nach Angaben der Bundesregierung wird aktuell 779 Patienten Cannabis aus medizinischen Gründen verordnet. Sie verfügen über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Genehmigung gilt in 744 Fällen für den Ankauf von Cannabisblüten und in 45 Fällen für den Kauf von Cannabisextrakten.

Cannabis-Patienten verlieren aber nicht automatisch ihren Führerschein, wenn sie während der Therapie bei einer Verkehrskontrolle auffallen: „Die Einnahme von Medikamenten wird verkehrsrechtlich anders behandelt als die missbräuchliche Einnahme derselben Substanz“, bestätigt das Bundesverkehrsministerium (BMVI) die Ausnahmeregelung gegenüber APOTHEKE ADHOC. Dies sei dadurch begründet, dass Patienten die Substanz zur Therapie benötigten und die Substanz daher auch andere Wirkungen entfalte. „Zudem erfolgt die Einnahme ärztlich überwacht und in vorgeschriebener Dosierung“, so das BMVI.

Der illegale Konsum von Betäubungsmitteln schließt laut BMVI die Fahreignung eigentlich grundsätzlich aus. „Dagegen führt die Einnahme von Medikamenten nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt“, so das Ministerium. Bei Zweifel hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit wird in diesen Fällen eine Überprüfung (MPU) angeordnet.

Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt grundsätzlich jeder ordnungswidrig, wer unter dem Einfluss einer „berauschenden Substanz“ ein Fahrzeug führt. In der entsprechenden Anlage zu § 24 werden Cannabis (Tetrahydocannabinol), Heroin, Morphin, Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin und Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin) aufgeführt.

Für Cannabis-Patienten sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Es liegt danach keine Ordnungswidrigkeit vor, „wenn eine nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt“, so das BMVI. Allerdings muss das Cannabis streng nach den Vorgaben der Verordnung angewendet werden. Erfolgt die Anwendung nicht ordnungsgemäß, zum Beispiel unregelmäßig oder in zu hoher Dosis, gilt die Ausnahmeklausel nicht. „Somit liegt in diesen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, ebenso wie beim missbräuchlichen Konsum“, heißt es aus dem Ministerium. Dann drohen auch für Cannabis-Patienten Führerscheinentzug und Geldstrafen.