Substitution

BtM: Ab heute Mischrezepte APOTHEKE ADHOC, 02.10.2017 12:21 Uhr

Berlin - 

Mischrezepte und 30 Tage Take-home-Bedarf – ab heute muss die neue Betäubungsmittelverschreibungsverordnungen (BtMVV) umgesetzt werden. Bis zuletzt wurde über die neuen Inhalte diskutiert, Ende Mai waren die Änderungen beschlossene Sache.

Mischrezept
Medikamente zur Substitution können nun sowohl zur Sichtvergabe als auch für den Take-home-Bedarf auf demselben Rezept verordnet werden. Die Verordnungen müssen mit dem Buchstaben „S“ und zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ gekennzeichnet werden. Eine übersichtliche und nachvollziehbare Dokumentation ist nun für die Apotheken erschwert.

Die Grundlage für Mischrezepte bildet das Novum, dass der Arzt für den Take-home-Bedarf patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen kann, an denen Teilmengen zur Sichtvergabe beim Arzt, in der Apotheke oder einer anderen zur Sichtvergabe bevollmächtigten Einrichtung abgegeben werden darf. Hier bedarf es einer Absprache mit der Apotheke, dass zum einen die Öffnungszeiten berücksichtigt werden und zum anderen genügend und geschultes Personal vorhanden ist.

Bislang wurden Take-home-Bedarf und Substitut zum unmittelbaren Verbrauch getrennt verordnet. Zudem wurden Verordnungen zur Sichtvergabe vom verschreibenden Arzt oder dem bevollmächtigten Praxispersonal direkt in die Apotheke geliefert. Nun dürfen Substitutionspatienten die Rezepte selbst in die Apotheke bringen, wenn der Arzt es für vertretbar hält. Ein neues Problem entsteht. Denn nicht jede Apotheke kann Entzug. Für die Sichtvergabe muss zwischen Arzt und Apotheke eine entsprechende Vereinbarung bestehen, die schriftlich oder elektronisch festgehalten und dokumentiert werden muss. Außerdem muss der Arzt das Apothekenpersonal in die Sichtvergabe einweisen und ein Ansprechpartner benannt werden. Für den Take-home-Bedarf gilt jedoch ein Zuweisungsverbot. Patienten haben freie Apothekenwahl.

30 statt sieben Tage
Grundsätzlich darf der Substitutionspatient einen Bedarf von sieben Tagen zur eigenverantwortlichen Einnahme verordnet werden. In Einzelfällen kann der Take-home-Bedarf auf 30 Tage ausgeweitet werden. Die Patienten sollen laut § 5 BtMVV einmal in der Woche persönlichen Kontakt mit dem Arzt haben. Zudem soll einmal in der Woche eine kontrollierte Einnahme des Substitutionsmittels stattfinden.

Fünf statt zwei Tage
Der kleine Take-home-Bedarf wurde von bislang zwei auf fünf Tage ausgeweitet. Patienten können künftig über das Wochenende und folgende Feiertage mit einem dazwischenliegenden Brückentag, höchstens jedoch für fünf Tage versorgt werden. Versorgungslücken können demnach der Vergangenheit angehören.

Dokumentationsverlagerung
Beschlossen wurde die Auslagerung der Dokumentation auf die Apotheken zwar nicht. Dennoch bietet die neue BtMVV den Ärzten die Möglichkeit, die Dokumentation abzugeben. § 13 wurde um folgenden Satz erweitert: „Sobald und solange der Arzt die Nachweisführung und Prüfung [...] nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 10 [...] am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird.“ Somit kann die Dokumentation auf die Apotheke oder auch das unterwiesene Personal beispielsweise im Alten- oder Pflegeheim sowie im Hospiz übertragen werden.

Änderungen gab es zudem in der Verschreibung von Zubereitungen mit Diamorphin. Die BtMVV wurde um § 5a erweitert. Diamorphin ist nicht zum Take-home-Bedarf berechtigt und darf den Patienten nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In den Apotheken spielt das Substitut eher keine Rolle, da an die abgebende Einrichtung strenge Vorschriften gestellt werden und nachgewiesen sein muss, dass diese in das öffentliche Suchthilfesystem eingebunden ist.

Berechtigte Ärzte dürfen Diamorphin nur verordnen, wenn bei den Patienten seit mindestens fünf Jahren eine Opioidabhängigkeit besteht, die mit schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen einhergeht. Der illegale Konsum muss vorwiegend intravenös erfolgen. Die Betroffenen müssen zudem das 23. Lebensjahr vollendet haben und nachweislich mindestens zwei erfolglose Behandlungen ihrer Opioidabhängigkeit durchlaufen haben. Davon muss eine mindestens sechs Monate nach § 5 erfolgt haben. Spätestens nach zwei Jahren Therapie sind die Voraussetzungen für eine Fortsetzung erneut zu prüfen.