Datenschutz

Krankenkasse muss Foto für eGK löschen dpa, 19.12.2018 14:21 Uhr

Kassen dürfen aus Datenschutzgründen die Porträtbilder der Versicherten nicht aufheben. Foto: APOTHEKE ADHOC
Kassel - 

Eine Krankenkasse darf Porträtfotos von Versicherten aus Datenschutzgründen nicht dauerhaft speichern. Bilder für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) müssten gelöscht werden, wenn die Karte hergestellt und dem Versicherten übermittelt sei, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem heute veröffentlichten Urteil.

Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses sei unzulässig.

Ein Kläger aus Baden-Württemberg war gegen seine Krankenkasse vor Gericht gezogen. Die Kasse hatte argumentiert, sie dürfe alle Daten erheben und speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das gelte auch für das Foto, so lange der Kläger bei ihr versichert sei.

Das Bundessozialgericht sah das anders: Es fehle eine rechtliche Grundlage, um das Lichtbild dauerhaft zu speichern. Der Kläger hatte zuvor vor dem Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt.