Treuhand-Experte

Apothekenhonorar: Gewinn darf kein Tabuthema sein Lothar Klein, 13.08.2018 12:11 Uhr

Berlin - 

Apotheker und andere Heilberufler müssen trotz des Kostenerstattungsprinzips der Krankenkassen als Freiberufler und Unternehmer angemessene Gewinne machen dürfen. Sonst scheiden sie über kurz oder lang aus dem Wirtschaftsleben aus: „Ein striktes Kostendeckungsprinzip wäre fatal. Es würde bei der Vergütung der Heilberufler de facto ein Gewinnverbot für freie Heilberufe bedeuten“, so Dr. Frank Diener, Generalbevollmächtigter der Treuhand Hannover, in einem Beitrag für „Observer Gesundheit“.

Betriebe, deren Betriebsergebnis und deren Umsatzrendite den Wert null hätten, hätten keinen Firmenwert. „Sie haben kein Investitionspotenzial, bekommen keinen Bankkredit. Sie sind für neue Inhaber nicht attraktiv, denn sie sind unter kaufmännischen Aspekten nicht wirtschaftlich überlebensfähig“, so der Treuhand-Experte. Man könne darüber streiten, wie hoch ein angemessenes Betriebsergebnis für einen Heilberufler sein dürfe: „Es müssen keine zweistelligen Umsatzrenditen sein, aber null geht nicht.“

Bei der Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) oder des Ärztehonorars werde daher eine wichtige Frage sein, ob den freien Heilberufen angemessene betriebswirtschaftliche Gewinne zugestanden würden. Es gebe keine ökonomische Rechtfertigung dafür, den „Heilberufen unter Verweis auf ihre ethische Verantwortung einen Gewinnverzicht aufzuerlegen“, so Diener. Ordnungspolitisch wäre es „geradezu aberwitzig“, wenn durch die Verwendung eines strikten Kostendeckungsprinzips ganze Leistungsbereiche des Gesundheitswesens so honoriert würden, dass die Firmenwerte systemisch auf null gestellt würden.

Wenn es um neue oder zusätzliche Leistungen im Gesundheitswesen geht, sei man sich ziemlich schnell einig: Man wolle mehr Präsenzzeiten der Ärzte für die GKV-Versicherten, zahnärztliche High-End-Versorgung, umfangreiches Entlassmanagement der Krankenhäuser, das Handling der Rabattverträge durch die Apotheker, von der Pharmaindustrie innovative Arzneimittel mit hohem Zusatznutzen, mehr Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege und natürlich die alsbaldige durchgehende Digitalisierung aller Daseinsbereiche des Gesundheitswesens. Doch wenn es um die Vergütung solch neuer und zusätzlicher Leistungen gehe, würden die Lippen meist schmal. Das gängige Toleranzspektrum in Krankenkassen, Medien und Politik reiche dann von: „Das ist doch alles schon in die bisherigen Honorare eingepreist“ bis zu: „Wir akzeptieren maximal die Erstattung notwendiger Kosten“. Gewinne für Heilberufler seien im Gesundheitswesen offenbar bei vielen Diskutanten zu einem Tabu geworden.

Bei Gewinnen für Heilberufler würden selbst die Industrie- und Arbeitgeberverbände, die ansonsten nicht auf die Idee kämen, sie zu verteufeln, vorsichtig. „Ist das Gesundheitswesen in Sachen Unternehmensgewinn etwa ein Ausnahmebereich“, fragt Diener. Für den einzelnen Arzt in seiner Praxis oder den Apotheker in seiner Apotheke finde die heilberufliche Tätigkeit in einem besonderen ordnungspolitischen Setting statt, dem er sich – wenn er seinen Beruf in Deutschland ausüben will – nicht entziehen könne.

„Er ist aber nichtsdestoweniger auch Unternehmer und damit zugleich auch noch in einem weiteren Setting, in dem normale betriebswirtschaftliche Fakten hohe Relevanz haben“, so der Treuhand-Experte: „Sind Gewinne bei Heilberuflern unanständig?“ Selbst die Berufsorganisationen der freien Heilberufe täten sich angesichts des medialen neidgesteuerten Umfeldes schwer, offen zu fordern, dass ihre Mitglieder so vergütet würden, dass ihre Betriebe mit betriebswirtschaftlichem Gewinn arbeiteten.

So habe 2hm-Gutachterin Iris an der Heiden im Gutachten für das Bundeswirtschaftsministerium die Rechtslage so interpretiert, dass in der AMPreisV die Apothekervergütung ausschließlich auf Kostenerstattungsbasis hätte festgesetzt werden dürften. Betriebswirtschaftlich sei aber völlig klar, dass beispielsweise eine Bank, ehe sie dem freien Heilberufler seine Arztpraxis oder seine Apotheke mit einem Darlehen in sechsstelliger Höhe die Existenzgründung finanziere, sich einen Businessplan vorlegen lasse. Diener: „Wenn dieser nur die Deckung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ausweist, wird sie die Darlehensgewährung ablehnen. Sie erwartet vom Heilberufler wie von anderen Unternehmern, dass die Gewinn- und Verlustrechnung des Existenzgründers nicht nur die steuerlich absetzbaren, sondern auch die kalkulatorischen Kosten abdeckt und zusätzlich ein akzeptabler Gewinn ausgewiesen wird.“

Wenn Ärzte nur noch Krankenhausoberarztgehalt oder Apotheker ein Krankenhausapothekenleitergehalt als steuerliches Betriebsergebnis erzielen dürften, würden die „Betriebsergebnisse und Umsatzrenditen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker systemisch auf null gedrückt“, so Diener. Es wäre eine „ordnungspolitische Sackgasse“, den freien Heilberufler, dem niedergelassenen Arzt, Zahnarzt und Apotheker, durch ein entsprechendes Systemdesign sukzessive zu einem No-profit-Unternehmen gestalten zu wollen.

Kürzlich hatte Diener das 2hm-Gutachten „zerpflückt“ und dem BMWi vorgeworfen, es habe das Gutachten um den Aspekt des Rx-Versandhandels erweitert, um es besser „vermarkten“ zu können. Das Gutachten stehe auf einer stark mangelbehafteten Datengrundlage, habe eine halbe Million Euro gekostet, sei aber „nicht der Rede wert“, so Diener.

Die von den Gutachtern vorgeschlagene Kürzung des Fixzuschlags von 8,51 Euro auf 5,84 Euro hält Diener für „katastrophal“. Der Vorschlag der Kompensation OTC-Preiserhöhungen sei „geradezu zynisch, wenn man sieht, dass die Versandapotheken durch aggressives Preisdumping im OTC-Bereich einen Marktanteil von rund 15 Prozent erreicht haben – mit steigender Tendenz“. Diener: „Es ist ökonomisch völlig klar, dass die Präsenzapotheken diese Ausgleichsoption nicht haben.“