DocMorris-Apothekenautomaten

Hüffenhardt: OLG-Urteil am 15. Mai dpa/APOTHEKE ADHOC, 10.04.2019 12:23 Uhr

Am 15. Mai wird das OLG Karlsruhe über den Automaten von DocMorris entscheiden. Foto: Ilona Haas-Mullins/ glam-shots
Karlsruhe/Berlin - 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird am 15. Mai über die Zulässigkeit eines DocMorris-Apothekenautomaten im baden-württembergischen Hüffenhardt entscheiden. Das gab das Gericht heute bei der mündlichen Verhandlung bekannt.

Gegen den Arzneimittelautomaten klagen der Landesapothekerverband Baden-Württemberg und Apotheker. Vor dem Landgericht Mosbach waren sie erfolgreich. Dagegen hat das niederländische Unternehmen Berufung eingelegt . Für den Apothekerverband ist es ein Präzedenzfall.

DocMorris, eine europaweit tätige Versandapotheke, hatte vor zwei Jahren in Hüffenhardt einige Wochen eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ angeboten. Das Landgericht untersagte dies. Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an den Verbraucher abgegeben werden. Das Gericht folgte nicht dem Argument von DocMorris, es handle sich um einen Versandhandel der niederländischen Apotheke.

Vergangene Woche waren die Richter persönlich vor Ort, um die Sachlage in Augenschein zu nehmen. Vor dem DocMorris-Terminal hatte sich zum Protest zwei Apothekerinnen mit einem Anti-DocMorris-Plakat positioniert: „Für die Apotheke und Menschlichkeit – gegen DocMorris und Profitgier“ stand auf einem Plakat, das Anette Pust und Regine Schick-Kern mitgebracht haben, laut einem Bericht der Heilbronner Stimme. „Der Automat schwächt mittelfristig den ländlichen Raum und zerstört Arbeitsplätze. Vor allem für Frauen in Teilzeit.“

Der Streit zieht sich bereits seit zwei Jahren hin. Die Zur-Rose-Tochter hatte im April 2017 in Hüffenhardt einen Abgabeautomaten eröffnet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ließ die Rx-Abgabe aus dem Terminal nach nur 48 Stunden wieder schließen. Die Aufsichtsbehörde hatte das Modell als unzulässig untersagt, bis zur Klärung aber die Abgabe von OTC-Medikamenten zugelassen. Zur Begründung führte die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.