AM-VSG

Zyto-Altverträge: Kassen bleiben drei Monate Lothar Klein, 23.02.2017 14:35 Uhr

Berlin - 

Am 9. März soll im Bundestag das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) verabschiedet werden. Zwar gibt es in der Koalition noch Streit um die Vertraulichkeit der Erstattungspreise. Aber in anderen Punkten sind Union und SPD vorangekommen: Zyto-Ausschreibungen werden verboten, für Altverträge wird eine dreimonatige Übergangsklausel eingeführt. Und Krankenhäuser müssen Zytostatika dann so abrechnen wie Apotheken.

Da von verschiedenen Kassen Zyto-Verträge existieren, hatte die CDU/CSU-Fraktion das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gebeten zu prüfen, ob auf rückwirkende Eingriffe in Altverträge verzichtet werden könne. Das BMG sollte erklären, „ob die Apothekenwahlfreiheit bei laufenden Verträgen bis zum Ende diese Verträge noch ausgeschlossen bleiben kann“. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war die fristlose „Abschaffung der Exklusivverträge mit Apotheken bei der Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie“ vorgesehen.

Jetzt haben sich Union und SPD in einem weiteren Änderungsantrag auf einen Kompromiss verständigt. Bestehende Verträge „werden nach einer dreimonatigen Übergangsfrist unwirksam“, heißt es darin. Die Versorgung von krebskranken Patienten baue auf einem besonders engen Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem behandelnden Arzt auf. Patienten müssten darauf vertrauen können, dass die an ihrer Versorgung beteiligten Heilberufe gut zusammenwirkten, damit die zu verabreichenden parenteralen Zubereitungen therapiegerecht in der Arztpraxis zur Verfügung stünden.

„Eine möglichst friktionsfreie Versorgung der Arztpraxis mit in einer Apotheke hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren Anwendung beim Patienten hat eine hohe Bedeutung für die Versorgung der Versicherten, deren Gesundheit als hohes Gut zu schützen ist. Dem dient diese Regelung“, so der Änderungsantrag. Die Unwirksamkeit der geltenden Verträge nach einer gewissen Übergangsfrist sorge gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Regelung für größere Rechtsklarheit.

Neu eingeführt wird eine ein Schlichtung im Fall von Streitigkeiten über die Höhe der Hilfstaxe. Die soll zwischen dem DAV und den Krankenkassen nach neuen Transparenzregeln verhandelt werden: „Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner die Höhe der Preise zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle“, heißt es jetzt im Änderungsantrag. Damit solle verhindert werden, „dass das wichtige Ausgabenregulierungsinstrument der Hilfstaxe blockiert wird“.

In die Schlagzeilen geraten waren zuletzt auch deutliche teurerer Preisforderungen von Krankenhäusern bei der Behandlung von Krebspatienten. Für Krankenhäuser gilt bislang die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht. Eine private Krankenversicherung verlor daher einen Prozess gegen eine Bremer Klinik wegen aus ihrer Sicht überhöhter Abrechnung von Zytostatika. Das soll sich mit dem AM-VSG ändern. Die AMPreisV soll auch für Kliniken gelten.

Dass die Abgabe von Zytostatika in der ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken an Privatversicherte derzeit keiner Preisregulierung unterliege, sei im Hinblick auf den Schutz der Mitglieder der privaten Krankenversicherung vor finanzieller Überforderung „nicht sachgerecht“, heißt es im Änderungsantrag. Zudem gelte die AMPreisV bei der Abgabe von Zytostatika in der öffentlichen Apotheke an Privatversicherte: „Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Preisgestaltung bei der Abgabe von Zytostatika in der ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken an Privatversicherte nicht unreguliert bleibt.“

Hinsichtlich des Einkaufs von Zytostatika habe diese Ergänzung aber keine Auswirkungen auf die Krankenhäuser, da die AMPreisV beim Einkauf weiterhin nicht gelte. Auch ergäben sich keine Änderungen für die Abrechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier können die Kliniken keine ambulanten Patienten versorgen, es sei denn, die Ärzte sind ermächtigt oder in einem MVZ angestellt. Hier können – beziehungsweise müssen – die Kliniken ohne Mehrwertsteuer abrechnen.

Beschlossen werden sollen die Änderungsanträge vom Gesundheitsausschuss am 8. März. In der vergangenen Woche hatten mehrere Krankenkassenverbände noch an Gesundheitspolitiker aus der Koalition appelliert und den Erhalt der Zyto-Ausschreibung gefordert. Das hat offensichtlich keine Wirkung mehr gezeigt. Jetzt bleibt abzuwarten, wie nicht nur die Kassen auf die Abschaffung der Exklusiv-Verträge reagieren. Im Vorfeld wurde vor möglichen Schadensersatzansprüchen der Vertragspartner der Kassen gewarnt.

Neben dem AOK-Lager haben im letzten September noch Barmer, TK und KKH exklusive Zyto-Verträge ausgeschrieben. Die Verträge sollten ein Volumen von rund 620 Millionen Euro umfassen. Jetzt ist offen, wie die die Ersatzkassen nach der geplanten Verabschiedung des AM-VSG mit der Ausschreibung umgehen.