Standesvertretung

ABDA will keine Splittergruppen APOTHEKE ADHOC, 04.07.2014 11:31 Uhr

Neue Transparenz: Die ABDA-Mitgliederversammlung hat eine neue Satzung verabschiedet. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Die ABDA-Mitgliederversammlung hat in der vergangenen Woche nicht nur den geplanten Hausbau verworfen und den Haushalt für das kommende Jahr abgesegnet, sondern auch eine neue Satzung verabschiedet. Neu sind eine Regelung zur Mitgliedschaft in der ABDA und Vorgaben zur Meldung von Interessenkonflikten.

Gleich im ersten Paragrafen wurde ergänzt: „Aus jedem Kammerbezirk kann neben der dortigen Apothekerkammer nur ein Apothekerverein/-verband Mitglied der Bundesvereinigung sein.“ Damit erübrigen sich in Zukunft Diskussionen darüber, ob neue Organisationen aufgenommen werden müssen oder nicht.

Zuletzt hatte Gunnar Müller, Vorsitzender der „Interessengemeinschaft Deutscher Apothekerinnen und Apotheker in Westfalen-Lippe“ (i-DAA-WL), beantragt, mit seinem Verein in die ABDA aufgenommen zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt und Müller kritisierte, dass es formal in der ABDA-Satzung keinen Grund dafür gebe. Das hat sich nun geändert.

Auch Splitterverbände wie der BVDAK und Kooperationen wie der MVDA hatten bereits die Nähe zur ABDA gesucht, um die Anliegen ihrer Mitglieder in breiterer Runde vertreten zu können.

Außerdem verpflichten sich die Mitglieder des ABDA-Gesamtvorstandes, Interessenkonflikte anzuzeigen. Die Neuregelung löst die Vorgabe ab, dass sich die Mitglieder an einen Verhaltenskodex halten müssen. Inhaltlich ähneln sich die Pflichten: Die Ehrenamtler müssen melden, wenn sie im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines Unternehmens oder einer anderen Organisation sitzen. Auch Beteiligungen müssen offen gelegt werden, wenn sie einen beherrschenden Einfluss ermöglichen, genauso wie bestimmte Vereinbarungen.

Anders als zuvor werden die aufgezählten Interessenskonflikte lediglich als Beispiel genannt. Definiert sind Interessenskonflikte als „Situationen, die ein Risiko dafür schaffen, dass das professionelle Urteilsvermögen oder Handeln für die ABDA durch andere persönliche Interessen unangemessen beeinflusst wird.“

Die Vorstandsmitglieder müssen die Verbindung zu Unternehmen oder Organisationen melden, wenn deren Wirkungskreis denjenigen der ABDA berührt. Das betrifft der Satzung zufolge insbesondere Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, des Großhandels, der Krankenkassen, der pharmazeutischen Fachverlage, der Interessenvertretungen der Leistungserbringer und sonstige Akteure im Gesundheitswesen einschließlich der Medien und Unternehmen, zu denen die ABDA Geschäftsbeziehungen unterhält.

Angezeigt werden müssen alle Tätigkeiten, die weniger als fünf Jahre zurückliegen. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt an den ABDA-Präsidenten oder seinen Vize erfolgen. Er führt ein Verzeichnis mit den Interessenskonflikten, dass die Mitglieder des Gesamtvorstandes einsehen können.