OTC-Produkte

Vividrin: Pflichtangaben auf der Rückseite APOTHEKE ADHOC, 16.04.2019 15:11 Uhr

Berlin - 

OTC-Werbung für Endverbraucher muss mit den Pflichtangaben gekennzeichnet werden. Die Hersteller achten darauf, dass die Werbematerialen juristisch sauber sind. Bausch+Lomb druckte den Pflichttext allerdings auf die Rückseite der aktuellen Vividrin-Dekomaterialien und hat jetzt nachgeliefert.

Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist geregelt, dass bei Werbung außerhalb der Fachkreise der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgegrenzt anzugeben ist. Die Angaben auf der Packung selbst zählen nicht, da sie zu klein sind, um von Passanten wahrgenommen zu werden.

Bei der aktuellen Vividrin-Werbung für die Schaufenster mit Bienen, Blümchen und niesenden Säugetieren sind die Angaben nicht zu sehen. „Bei unserem Vividrin Dekorationsmaterial 2019 befindet sich der Pflichttext auf der Rückseite“, heißt es in einem Schreiben des Herstellers. OTC-Marketingleiterin Christin Zeipert und Anja Merten aus dem Bereich Medical Information & Training informieren darin darüber, dass die Angaben in der Werbung „immer gut leserlich und leicht sichtbar für den Endverbraucher beim Dekorationsmaterial platziert“ sein müssen.

Sollte die Vorderseite des Dekomaterials im Schaufenster zu sehen sein oder der „Pflichttext aus irgendeinem Grund verdeckt sein“, sei es empfehlenswert die Angaben separat zu platzieren, heißt es weiter. Als Anlage wurde der Text zur weiteren Verwendung verschickt. Das angehängte Schreiben ist eine Auflistung, die eher an den Beipackzettel erinnert. Sie sei wenig schaufenstertauglich, heißt es aus einer Apotheke. Der Pflichttext sei kaum auffindbar gewesen. Fraglich ist zudem, ob der Anhang der juristischen Vorgabe entspricht, den Pflichttext „gut lesbar“ abzubilden.

Bausch+Lomb distanziert sich in dem Schreiben von einer juristischen Beratung der Apothekenkunden. Es handele sich lediglich um eine Empfehlung. „In diesem Zusammenhang übernehmen wir keinerlei Haftung aus der Verwendung des Dekorationsmaterials. Letztlich ist es so, dass der Apotheker als Kaufmann für seine Schaufensterdeko oder Verbraucherwerbung selbst haftet.

Werden beispielsweise Packungen mit apothekenpflichtigen Produkten in die Auslagen gelegt, müssen Inhaber explizit den Pflichttext nennen. Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben sind selten, kamen jedoch zuletzt häufiger vor. Apotheker Jörg Fischer wurde abgemahnt, weil er im Schaufenster nicht auf die Pflichtangaben hingewiesen hatte.

Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) mahnte zuletzt mehrere Apotheken wegen dieses Sachverhaltes ab. Der VSW wurde laut Verbandangaben aufgrund der Beanstandung von Dritten auf die fehlerhafte Schaufensterwerbung hingewiesen und zur Abmahnung veranlasst. Aus Herstellerkreisen hieß es, man versuche, dem Apotheker den Schaden abzunehmen, wenn man selbst etwas falsch gemacht habe.