Versicherungsschutz

Was tun bei einem Arbeitsunfall? APOTHEKE ADHOC, 24.04.2019 07:54 Uhr

Bei einem Arbeitsunfall müssen Mitarbeiter mitunter zu einem speziellen Durchgangsarzt, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Beim Einräumen der Arzneimittel ist die PTA von der Leiter gefallen und hat sich einen Finger verstaucht. Fällt die Mitarbeiterin wegen des Arbeitsunfalls mehr als drei Tage aus, handelt es sich um einen meldepflichtigen Fall. Der Unfall muss bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) angezeigt werden.

Die Tätigkeit in der Apotheke gehört im Vergleich mit anderen Berufen nicht zu einem Hochrisikojob. Gerade vorne im Verkaufsraum ist das Unfallrisiko im Gegensatz zur Rezeptur eher gering. Kommt es doch zu einem Zwischenfall, sei es durch Stolpern, Umknicken oder einem Schnitt in den Finger, müssen einige Regeln beachtet werden.

Nach der Erstversorgung vor Ort sollten direkt einige Daten aufgenommen werden. Falls der Unfall schwerwiegender und langwieriger ist, erleichtert dies die Unfallanzeige. Wichtig ist, wann und wo der Unfall passiert ist. Zudem will die Versicherung wissen, was der Angestellte gerade getan hat, als es passierte. Daraus soll unter anderem ermittelt werden, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall führte, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand.

Geschildert werden muss zudem, wie sich der Unfall ereignet hat, ob weitere Personen beteiligt waren und ob bei der Arbeit Maschinen, bestimmte Anlagen oder Gefahrstoffe benutzt wurden. Zur betrieblichen Tätigkeit gehört nicht nur die Arbeit im Verkaufsraum, der Rezeptur oder im Lager, sondern auch die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport, -ausflügen oder an einer -feier.

Auch bei Unfällen auf dem Arbeitsweg, sollte die BGW informiert werden. Ist die PTA auf dem Weg in die Apotheke beispielsweise gestürzt, sollte die Genossenschaft kontaktiert werden. Dort wird festgestellt, ob der Unfall von der gesetzlichen Versicherung abgedeckt ist.

Nur wenn der Unfall beim richtigen Arzt behandelt und gemeldet wurde, springt die Versicherung ein. Nach einem Arbeitsunfall müssen Arbeitnehmer unter Umständen zu einem Durchgangsarzt. Die Vorgaben gehen auf die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zurück. Der Besuch bei diesen spezialisierten Medizinern ist erforderlich, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche dauert, Heil- und Hilfsmittel verordnet werden oder es sich um eine Wiedererkrankung wegen Unfallfolgen handelt.

Die DGUV vermittelt Kontakte zu Durchgangsärzten. Insgesamt gibt es rund 4200 niedergelassene sowie an Krankenhäusern tätige Mediziner, die entsprechend qualifiziert sind. Jährlich werden rund 3,2 Millionen Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Durchgangsarztverfahren versorgt.

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachwerte, außer etwa eine Brille ging beim Sturz von der Leiter zu Bruch oder bei der Ersten-Hilfe-Leistung musste ein Hosenbein aufgeschnitten werden. Handelt es sich um einen Versicherungsfall, springt die Unfallversicherung nach sechs Wochen ein. Bis dahin zahlt der Arbeitgeber das Gehalt des betroffenen Mitarbeiters weiter.