Steuerbetrug

Zapper: Apotheker verliert Betriebserlaubnis APOTHEKE ADHOC, 20.08.2018 15:30 Uhr

Berlin - 

Wer als Apotheker Steuern hinterzieht, kann deshalb seine Betriebserlaubnis verlieren. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor. Ein Apotheker, dem das widerfahren ist, wollte sich dort gegen den Entzug seiner Betriebserlaubnis wehren – und wurde abgewiesen.

Der Apotheker hatte von 2009 bis 2012 eine Manipulationssoftware eingesetzt, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben. Insgesamt hat er laut Urteil rund 238.000 Euro hinterzogen. Seine Aufgaben als Heilberufler betrifft das zwar nicht, durch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung lägen aber „hinreichende Tatsachen“ vor, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers belegen, so das Gericht.

Seine über Jahre begangenen Gesetzesbrüche offenbarten nämlich nicht nur ein übermäßiges Gewinnstreben, sondern auch erhebliche persönliche „Defizite in der Rechtstreue“. Auch dass er keine Selbstanzeige erstattet hat und sich erst unter dem Druck eines bereits laufenden Strafverfahrens zu seinen Verfehlungen geäußert hat, stärkte die Auffassung, dass es um seine Redlichkeit als Kaufmann nicht gut bestellt ist.

Die Prognose, die für Entscheidung über den Entzug der Betriebserlaubnis angestellt wird, beruht auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit. Dabei spielen vor allem die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten eine Rolle – und zwar nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstoßen.

Sein Verhalten lasse ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als „hinreichend wahrscheinlich“ erscheinen. Es sei auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen in seiner Rechtstreue bewährt habe. „Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge durch zuverlässige Personen“, schreibt das Verwaltungsgericht, sei „der gesetzlich vorgesehene Widerruf der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der im Grundgesetz verankerten Berufswahlfreiheit verhältnismäßig.“

Zu beachten sei darüber hinaus, dass er nun nicht mehr die betroffenen Apotheken betreiben, aber nach wie vor als angestellter Apotheker arbeiten darf. Dabei bleibt jedoch die Frage, wie lange noch. Denn ein Verfahren zum Entzug seiner Approbation läuft derzeit ebenfalls.

Wegen jahrelanger Steuerhinterziehung war zwei OHG-Apotheker aus Bayern bereits 2014 die Betriebserlaubnis ihrer gemeinsamen Apotheke entzogen worden. Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte damals das Vorgehen des Landratsamtes. Weil die Apotheker jahrelang mittels manipulierter Apothekensoftware Geld am Fiskus vorbei geschleust hatten, fehle ihnen die für den Beruf notwendige Zuverlässigkeit, so das Gericht.

Als Apotheker Steuern zu hinterziehen, kann im Extremfall sogar die Approbation kosten. Allerdings könne nur ein erhebliches steuerliches Fehlverhalten einen Approbationsentzug rechtfertigen, urteilte das Verwaltungsgericht Augsburg 2016. Der Widerruf der Approbation als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl dürfe nur „die letzte und äußerste Maßnahme” sein. Dem Betroffenen werde nämlich sowohl die Tätigkeit als selbstständiger als auch als angestellter Apotheker genommen, so die Richter. In dem Fall hatte ein Apothekenleiter aus Bayern den Fiskus über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg um mehr als 90.000 Euro geprellt – zu wenig, um ihm seine berufliche Grundlage zu entziehen, entschieden die Richter.

Die Approbation kann von den zuständigen Aufsichtsbehörden widerrufen werden. Dazu muss sich der Apotheker laut Paragraf 6 der Bundesapothekerordnung (BApO) „eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“. Die Aufsicht entscheidet, ob einem Pharmazeuten bei Verfehlungen nicht nur die persönliche Eignung zum Führen seines Betriebs, sondern auch zur Ausübung seines Berufs abgesprochen wird.

Wird ein Apotheker wegen sogenannten Offizialdelikten wie Mord, Totschlag, Steuer- und Abrechnungsbetrug angeklagt, ergeht vom Gericht automatisch eine Information an die zuständige Behörde – in den meisten Fällen ist die Aufsicht bei den Ländern angesiedelt. Auch Drogenhandel oder Alkoholmissbrauch können die Approbation kosten.

Mit dem Widerruf der Approbation beziehungsweise der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung muss die Aufsichtsbehörde nicht warten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt: Im vergangenen Jahr hatte das VG Oldenburg entschieden, dass sich noch nicht einmal ein Gericht mit der Sache auseinandergesetzt haben muss. Schon aus der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft könne im Einzelfall der Schluss auf die Unzuverlässigkeit gezogen werden, die einen Widerruf der Berufserlaubnis rechtfertige.