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Gericht weist Duogynon-Klage ab

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Die Musterklage eines von Geburt an behinderten Mannes gegen den Pharmakonzern Bayer Schering ist am Dienstag vom Berliner Landgericht abgewiesen worden. Schadensersatzansprüche seien verjährt, deshalb bestehe kein Anrecht auf Einsicht in sämtliche Unterlagen über das Hormonpräparat Duogynon, urteilte das Gericht.

Der Lehrer André Sommer aus dem Allgäu wollte klären, ob seine schweren Behinderungen durch das Präparat hervorgerufen wurden. Seine Mutter hatte das Medikament 1975 als Schwangerschaftstest verabreicht bekommen. Der Anwalt hat Berufung beim Berliner Kammergericht angekündigt.

Alleine in Deutschland betrachten sich rund 1000 Menschen als Duogynon-Opfer. Das Präparat wurde als Dragee oder Injektion sowohl als Schwangerschaftstest als auch zur Behandlung ausbleibender Monatsblutungen eingesetzt, in Deutschland bis in die späten 1970er Jahre.

In Großbritannien war schon früh Kritik an dem Medikament aufgekommen, weil der Verdacht bestand, dass es für Missbildungen und Fehlgeburten verantwortlich sein könnte. Viele Mütter, deren Kinder mit schweren Fehlbildungen wie Wasserkopf, offenem Rücken oder Missbildungen der inneren Organe geboren wurden, hatten damals das Medikament in der Frühschwangerschaft eingenommen.

Der heute zu Bayer gehörende Schering-Konzern hatte das Präparat nach der Kritik in Großbritannien nicht mehr als Schwangerschaftstest eingesetzt. In Deutschland blieb dies erlaubt. Studien konnten einen eindeutigen Zusammenhang nicht belegen. Bayer Schering weist die Vorwürfe zurück. Das Thema sei in den 60er und 70er Jahren juristisch und wissenschaftlich ausgiebig und abschließend erörtert worden. Es sei kein Zusammenhang zwischen Duogynon und Missbildungen bei Kinder festgestellt worden.

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