Apo-Tipp

Retax-Quiz: Hätten Sie das gewusst?

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Berlin -

OTC-Produkte und Off-Label-Use bereiten in der Apotheke täglich Kopfzerbrechen. Wann darf zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden, wann nicht? Drei Beispiele, drei Antworten.

Fall 1: Acetylsalicylsäure 300 mg N3 auf Kassenrezept für einen erwachsenen Patienten (Diagnose: Reinfarktprophylaxe). Der Fall wäre leichter zu lösen, wenn nur 100 mg verordnet wären. In dieser Stärke wirkt Acetylsalicylsäure noch nicht analgetisch, sondern nur thrombozytenaggregationshemmend und wird oft Patienten mit einem erhöhen Infarkt-Risiko zulasten der GKV verordnet. Bei unserer Verordnung handelt es sich um ein Analgetikum, das zwar der Apothekenpflicht, aber nicht der Verschreibungspflicht unterliegt. Ein Blick in die OTC-Ausnahmeliste in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie hilft weiter. Darin wird beschrieben, dass Acetylsalicylsäure bis 300 mg/Dosiseinheit als Thrombozytenaggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit und Nachsorge bei Herzinfarkt und Schlaganfall sowie arteriellen Eingriffen verordnungsfähig ist.

Lösung: Das Rezept kann beliefert und abgerechnet werden. Der Diagnosevermerk des Arztes deckt sich mit denen der Ausnahmeliste. Nicht zulässig wäre eine Abgabe bei der Diagnose „Schmerz“. Diesbezüglich sieht die Richtlinie Folgendes vor: Acetylsalicylsäure [und Paracetamol] nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.

Fall 2: Cetirizin 10 mg 20 Stück auf Kassenrezept für einen erwachsenen Patienten (kein Diagnosevermerk). Das Antihistaminikum Cetirizin ist gerade in den Frühlingsmonaten ein Schnelldreher in Apotheken. Viele Patienten, die von Heuschnupfen geplagt sind, bezahlen es aus eigener Tasche. Kann man dafür auch die Krankenversicherung zur Kasse bitten? Erneut hilft die OTC-Ausnahmeliste. Unter Punkt 6 heißt es: Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien, bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus, zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

Lösung: Die Abgabe auf Kassenrezept ist auch in diesem Fall zulässig. Der Arzt hat keine Diagnose vermerkt und daher besteht seitens der Apotheke keine Prüfpflicht, ob eine der angeführten Diagnosen auf die Situation und den Patienten passt. Die Apotheke darf davon ausgehen, dass der Mediziner seine Verordnung vor der Krankenkasse rechtfertigt und begründet. Gegen eine kurze Rückfrage in der Praxis ist allerdings nichts einzuwenden, einige Ärzte sind für den Hinweis dankbar, dass ihnen ein Regress drohen kann.

Fall 3: Fosfomycin für einen erwachsenen, männlichen Patienten auf Kassenrezept (kein Diagnosevermerk). Hier handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Antibiotikum, das zugelassen ist für die Behandlung von Harnwegsinfekten bei erwachsenen Frauen. Für Männer und Kinder besteht keine Zulassung. Demnach handelt es sich hier um einen Off-Label-Use. Das Arzneimittel wird außerhalb seiner Zulassung eingesetzt. Krankenkassen übernehmen die Kosten, wenn das Medikament in der Anlage VI im Teil A der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt wird. Für eventuell auftretende Komplikationen haftet der verordnende Arzt.

Lösung: Das Rezept kann beliefert werden. Da keine Diagnose vermerkt ist, besteht seitens der Apotheke keine Prüfpflicht. Empfehlenswert ist aber auch hier die kurze Rücksprache mit der Arztpraxis. In jedem Fall sollte der Patient in angemessener Weise über den Off-Label-Use informiert werden.

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