Arbeitsrecht

Kein Zwangsurlaub im Karneval

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Berlin -

Der Höhepunkt der Fastnacht steht kurz bevor. In den Karnevalshochburgen haben Apotheken am Donnerstagnachmittag zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag geschlossen. Allerdings: Da der Fasching kein Feiertag ist, gibt es keine Regelung, nach denen Geschäfte schließen müssten. Wenn Apotheken in der Karnevalszeit also ganz oder teilweise geschlossen bleibe, dürfe dies nicht zulasten der Mitarbeiter gehen, bemerkt die Apothekengewerkschaft Adexa.

Demnach handelt es sich bei den Karnevalstagen weder um gesetzliche Feiertage noch um Tage, an denen wegen der Ladenschlussgesetze der Länder ein Zeitpunkt festgelegt ist, zu dem Geschäfte geschlossen sein müssten. „Im Klartext: Es dürfen keine Minusstunden oder gar Urlaubszeiten angerechnet werden“, so die zweite Adexa-Vorsitzende Tanja Kratt.

Dieser Grundsatz gelte immer, wenn Mitarbeiter an regulären Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellten. „Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im 'Annahmeverzug'“, erklärt Kratt. In der Konsequenz müsse das Gehalt wie üblich gezahlt werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass als Folge des Annahmeverzugs auch nicht geleistete Dienste zu vergüten sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Annahmeverzug nur dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer als Schuldner seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet, er also arbeitsbereit am Arbeitsplatz erscheint.

Die Anordnung eintägiger oder gar halbtägiger Betriebsferien am Rosenmontag gegen den Willen der Mitarbeiter widerspräche dagegen gleich mehrfach dem Sinn des Bundesurlaubsgesetzes, so Kratt. Denn zum einen solle der Urlaub der Erholung dienen und daher möglichst am Stück genommen werden. Zum anderen sei dabei den Wünschen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, falls nicht dringende betriebliche Belange dem entgegenstünden.

„Eine halb- oder eintägige Schließung, weil zum Beispiel der Rosenmontagszug an der Apotheke entlangführt, gehört jedoch zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, das dieser nicht auf seine Angestellten abwälzen darf“, erklärt Kratt. Allerdings: Auch der umgekehrte Fall, dass Mitarbeiter Rosenmontag Urlaub bekommen wollten und nicht dürften, sei nicht selten.

Kratt empfiehlt daher, rechtzeitig vorher in einer Teambesprechung alle Interessen offen auf den Tisch zu legen. So könnten sich Karnevalsfreunde und jene, die sich der organisierten Lustigkeit verweigern, auf eine für alle Seiten akzeptable Lösung einigen.

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