Dosierung muss aufs Rezept

AMVV: Kommt die Dosierungsretax 2020?

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Berlin -

Die Dosierung muss auf das Rezept und zwar immer, nicht nur bei Rezepturen. Am 1. November 2020 tritt die Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Wenn auch mit Ausnahmen.

Konkret soll § 2 AMVV geändert werden. Demnach gehört die Dosierung künftig zu den Pflichtangaben, es sei denn, der Patient hat einen Medikationsplan oder der Arzt hat eine schriftliche Dosierungsanweisung ausgestellt und dies auf dem Rezept kenntlich gemacht hat. Gestern wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung der AMVV veröffentlicht.

Das ist neu
§ 2 Absatz 1 (Die Verschreibung muss enthalten)

Neu gefasst wird Nummer 4a
Für ein Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, ist die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, anzugeben. Also alles wie gehabt. Neu ist, dass nun auch die Gebrauchsanweisung einen Platz auf der Verordnung finden soll (ehemals Nummer 7). Hier kommt die Ausnahme: „Einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“

Neu gefasst wird Nummer 7 (ehemals „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen“ – nun in 4a verankert).
In Nummer 7 heißt es jetzt: „die Dosierung“. Somit ist eine Dosierungsangabe für alle Humanarzneimittel verpflichtend. Hier kommt die Ausnahme: Die Dosierung kann fehlen, wenn der Patient einen Medikationsplan besitzt, der auch das verordnete Arzneimittel enthält, oder eine vom Arzt erstellte schriftliche Dosierungsanleitung vorliegt und der Mediziner dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Die Angabe der Dosierung entfällt, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.

Neu gefasst wird Absatz 6
Demnach können Apotheker im dringenden Fall, wenn eine Arztrücksprache nicht möglich ist, folgende Angaben auf dem Rezept ergänzen, wenn diese fehlen: Geburtsdatum des Patienten, Datum der Ausfertigung, Darreichungsform, Gebrauchsanweisung bei Rezepturen. Neu ist nun, dass Apotheker auch die fehlende Dosierung im dringenden Fall ergänzen dürfen.

Neu gefasst wird Absatz 6a
Bislang ermöglichte Absatz 6a den Apothekern auch ohne Arztrücksprache, wenn die Angaben zweifelsfrei bekannt sind, das Heilen folgender fehlender Angaben: Vorname des Verschreibenden oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme. Neu ist ab dem 1. November 2020, dass Apotheker auch den Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung ergänzen dürfen. Dies ist ebenfalls ohne Rücksprache mit dem Arzt möglich, vorausgesetzt die Angaben sind dem Apotheker zweifelsfrei bekannt.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates forderte im September, dass die Angaben ergänzt werden dürfen, wenn der Medikationsplan „nachweislich und zweifelsfrei“ oder eine Dosierungsanweisung, „aus der eindeutig die Dosierung für das entsprechende Arzneimittel hervorgeht“ vorliegt. Aus Sicht der Experten würden die Rückfragen beim Arzt und der Aufwand in der Apotheke „auf das für die Arzneimittelsicherheit Notwendige reduziert“. „Zudem ist so das Retaxationsrisiko wegen der Belieferung fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen geringer, so dass die Regelung insgesamt auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes dient.“ Bislang dürfen schließlich nur Vorname und Telefonnummer des Arztes ohne Anruf in der Praxis nachgetragen werden.

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