Retax-Fallen

Austausch impossible

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Berlin -

Sie brauchen ein neues Rezept! Wenn die Abgabe zur Sackgasse wird, sind weder Apotheker noch Kunden erfreut. Doch es gibt Fälle, in denen eine Versorgung zu Lasten der Kassen nicht möglich ist, ohne Retaxationen zu risikieren. Zwar dürfen Apotheker in einigen Fällen Rezepte heilen, aber manchmal sind ihnen die Hände gebunden. Eine Auswahl an Retax-Fallen.

Hilfsmittel und Arzneimittel auf einem Rezept: Mischrezepte dürfen nicht beliefert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Blutzuckerteststreifen und Lanzetten auf einer Verordnung stehen. Hier benötigt die Apotheke in jedem Fall ein neues Rezept – beide Produktgruppen müssen einzeln verordnet werden. Zulässig ist jedoch ein Rezept über Teststreifen und Arzneimittel, da Teststreifen nicht zu den Hilfsmitteln gezählt werden.

Wird eine Milchpumpe zum Verleih abgerechnet, ist ebenfalls Vorsicht geboten, wenn die Mietgebühr über eine Hilfsmittelnummer der Kasse in Rechnung gestellt wird und das Pumpset per Pharmazentralnummer. In diesem Fall liegt ebenfalls eine nicht zulässige Mischverordnung vor. Auch bei Hilfsmittelrezepten lauern Retaxfallen.

Günstiger Reimport nicht lieferbar: Ist ein günstiger Reimport verordnet, jedoch nicht lieferbar, muss auf einen teureren Import oder das Original ausgewichen werden. Hier muss der Arzt den Austausch bei einer Abrechnung zu Lasten der RVO gegenzeichnen. Sonst droht eine Retaxation.

Nur Original gewünscht: Import und Original gelten als gleichwertig, auch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes schützt vor einem Austausch nicht. Wünscht der Arzt die Lieferung des Originals, muss er dies ausdrücklich auf der Verordnung vermerken. Der Versorgungsvertrag der Ersatzkassen regelt dies in § 4: „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Rabattarzneimittel nicht verfügbar: Kann der Vertragspartner der Krankenkasse nicht liefern oder ist das Arzneimittel in der Apotheke im Falle einer Akutversorgung oder im Notdienst nicht vorrätig, darf die Apotheke laut Rahmenvertrag abgeben: „die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5“. Zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein. Kann nur durch einen Verstoß gegen den Rahmenvertrag versorgt werden, ist ein neues Rezept notwendig.

Kein Austausch von Medizinprodukt gegen Arzneimittel: Ist ein als Medizinprodukt eingestuftes Macrogol verordnet, kann dieses nur zu Lasten der Kasse abgerechnet, wenn es in der Positivliste der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie zu finden ist. Hierbei darf bei einem verordneten Medizinprodukt kein Austausch auf ein Arzneimittel erfolgen und umgekehrt – auch nicht, wenn eine entsprechender Rabattvertrag vorliegt.

§ 27a: Im Rahmen der künstlichen Befruchtung übernehmen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte der Kosten. Ärzte müssen einen Hinweis auf eine Versorgung nach § 27a Sozialgesetzbuch (SBG) V machen. Ist eine Verordnung nicht mit dem Hinweis versehen, besteht für die Apotheke eine Prüfpflicht, sofern es der regionale Liefervertrag vorsieht. Ausgenommen sind die Ersatzkassen. Auch für einige Primärkassen in Bremen lag eine Prüfpflicht vor.

Apotheker müssen also mit dem verschreibenden Arzt Rücksprache halten und das Ergebnis mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept dokumentieren. „Deutet die Verordnung von Ovulationsauslösern auf eine entsprechende Behandlung hin, hat die Apotheke das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung zu erfragen“, heißt es. Liegt eine Genehmigung vor, muss deren Nummer auf dem Rezept vermerkt werden. Anderenfalls muss beim Arzt angerufen und geklärt werden, dass die Verordnung nichts mit einer künstlichen Befruchtung zu tun hat. Wer der Prüfpflicht nicht nachkommt und das Rezept der Krankenkasse voll in Rechnung stellt, obwohl eine künstliche Befruchtung stattfindet, kassiert eine Retaxation um 50 Prozent.

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