Notdienstversorgung

Krauß (CDU): Arzt muss Notdienstapotheke kennen

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Berlin -

In der ambulanten Notdienstversorgung von Patienten in den Nachtstunden und am Wochenende bestehen weiterhin erhebliche Lücken, weil sich die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nicht mit den Landesapothekerkammern (LAK) abstimmen. In sechs von 16 Bundesländern gibt es laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Kooperation zwischen Ärzten und Apothekern. CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß fordert daher, dass der KV-Notdienst die nächtse Notdienstapotheke kenn muss.

„Die KVen sollen auch mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern“, mahnt das BMG die Beteiligten. Auch Krauß fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen KV und LAK: „Der Informationsaustausch beim Notdienst funktioniert leider noch immer nicht in allen Bundesländern“, so der Bundestagsabgeordnete: „Wir brauchen beim KV-Notdienst ein stärkeres Miteinander zum Wohle des Patienten.“ Patienten, die den KV-Notdienst anriefen, sollten dort erfahren können, welche die diensthabende Apotheke sei.

Laut einer Antwort des BMG auf eine Anfrage von Krauß wird die gesetzliche Sollvorschrift zur Kooperation in sechs KV-Bezirken nicht umgesetzt. Dabei handelt es sich um Hamburg, Bremen, Nordrhein, Westfalen-Lippe, Rheinland-Pfalz und Bayern. Das Sozialgesetzbuch (SGB V) hält die KVen zum Informationsaustausch mit den LAKen über die Organisation des Notdienstes an, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern.

Die KVen sollen den Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen. Hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an den Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden, fordert das BMG weiter.

 

Auf Ablehnung stößt beim BMG aber die Anregung, eine Gebühr für die Inanspruchnahme der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes zu erheben. Bisweilen werde die Forderung erhoben, für den Einsatz eines Kranken- oder Rettungswagens eine Gebühr vorzusehen, um unnötige Anforderungen und Einsätze zu verringern und hierdurch Fehlbelastungen der Rettungsdienste sowie unnötige Kosten zu vermeiden.

Nach den Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die „Leistungen des Rettungsdienstes“ lag der durchschnittliche Anteil der Fehlfahrten laut BMG im Zeitraum 2012/2013 bei 7,4 Prozent aller Einsätze. Als Fehlfahrt gelten danach alle Einsatzfahrten, bei denen das eingesetzte Personal keine rettungsdienstlichen Leistungen vor Ort durchgeführt hat: „Das Bundesministerium für Gesundheit hält die Einführung einer solchen Gebühr für nicht zielführend.“ Auslöser für einen Notruf und einen damit veranlassten Einsatz des Rettungsdienstes seien vielfach im individuellen Fall durchaus nachvollziehbare Ängste und Verunsicherungen bei den Betroffenen.

Der Versuch, diese von Bagatellfällen sowie Fällen grober Fahrlässigkeit abzugrenzen, wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, schreibt das BMG. Zudem seien negative Auswirkungen auf das auch auf Hilfsbereitschaft beruhende System der Alarmierung des Rettungsdienstes nicht auszuschließen, wenn beispielsweise Zeugen eines Unfalls befürchten müssten, dass ihr Notruf zu finanziellen Belastungen für die Personen führen könnte, denen sie eigentlich helfen wollen, oder gar für sie selbst.

Bereits heute nähmen Städte und Landkreise bei Fehlfahrten die Benutzer des Rettungsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen, da sich die Krankenkassen weigern, in diesen Fällen die Kosten zu übernehmen. § 60 SGB V sieht die Kostenübernahme für einen Rettungseinsatz durch die Krankenkasse nur für solche Fälle vor, in denen eine Beförderung zum Krankenhaus erfolge. Überwiegend würden die Ausgaben für Fehlfahrten aber von den Ländern und Kommunen bei der Gesamtkalkulation der Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes berücksichtigt.

Für die Organisation des Rettungsdienstes und die Regelungen zur Festsetzung von Kosten und Gebühren sind die Länder zuständig. Kosten und Gebühren werden in landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen näher geregelt. Soweit Kosten der Notfallrettung von den Krankenkassen zu tragen sind, ist eine über die gesetzlichen Zuzahlungen – 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro – hinausgehende Beteiligung von Versicherten an Fahrkosten nicht vorgesehen.

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