Verschreibungspflicht

Ich darf das, ich bin Arzt – in den USA

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Berlin -

Dürfen Nicht-EU-Ärzte mit gültigem Arztausweis in Deutschland verschreibungspflichtige Arzneimittel kaufen? Eine Frage, die anhand der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nicht so leicht beantwortet werden kann.

Fakt ist: Deutsche Apotheken dürfen nur Verordnungen aus den Mitgliedsstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern), dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz beliefern. Die Rezepte sind dabei als Privatrezepte zu handhaben. Die Abgabe darf allerdings verweigert werden, wenn Zweifel in Bezug auf die Echtheit des Dokumentes bestehen, oder die Verordnung unklar oder unleserlich ausgestellt wurde. Derartige Rezepte dürfen nur beliefert werden, wenn die Apotheke alle bestehenden Unklarheiten mit dem Arzt ausräumt. Sprachbarrieren mit dem Verschreibenden können jedoch zu einer Verweigerung der Abgabe führen.

Eine Ausnahme gilt für Arzneimittel, die der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen sowie die sogenannten T-Rezepte, da hier spezielle Rezeptformulare vorgeschrieben sind. Die Ärzte dürfen Verordnungen entsprechend ihrer Fachrichtung ausstellen. Weiter heißt es in der AMVV: „Den aus Deutschland stammenden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern diese die Angaben nach Absatz 1 aufweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen.“ Offen bleibt die Frage ob Tierärzte, Hebammen und Heilpraktiker ausgenommen sind.

Wie sieht es aber mit dem Eigenbedarf aus? Hier gilt für Ärzte laut AMVV: „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form.“ Dabei hat der Apotheker sich über die Identität Gewissheit zu verschaffen. Auf die Rahmenbedingungen wird jedoch nicht weiter eingegangen. Somit kann auch ein Arzt aus der EU, dem EWR und der Schweiz als verschreibende Person angesehen werden und kann auch Rx-Medikamente zum Eigenbedarf ohne Verschreibung erwerben. Schließlich können Rezepte der ausländischen Ärzte aus EU & Co. auch in deutschen Apotheken beliefert werden und die Mediziner aus den Drittstaaten, sind den deutschen Ärzten gleichgestellt. Ärzte aus anderen Ländern dürften keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach Vorlage ihres Arztausweises kaufen.

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe schreibt dazu: „Da Verschreibungen eines Arztes mit einer Approbation beziehungsweise Berufsausübungserlaubnis aus einem Land außerhalb der EU-/EWR-Staaten den aus Deutschland stammenden nicht gleichgestellt sind, kann auch auf Vorlage des Arztausweises keine Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels erfolgen.“

Zahnärzte dürfen nur im Rahmen ihrer Approbation verordnen. Hierzu zählen jedoch keine Hormonpräparate, Antidiabetika oder Dermatika. Denn der Bereich der Dentalheilkunde umfasst lediglich Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika, sofern es der Erkennung oder Heilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dient. Alle anderen Arzneimittel außerhalb der Zuständigkeit sind also tabu.

Ärzte dürfen nur ihrem Verantwortungsbereich unterliegende Arzneimittel verordnen und entsprechend auch zum Eigenbedarf erwerben. So sieht es der Kommentar zu § 1 AMVV und § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Apotheker haben eine Prüfpflicht, ob der Arzt entsprechend seiner Approbation verordnet. So handelt es sich um eine nicht gültige Verschreibung im Sinne der AMVV, wenn das Rezept von einer nicht befugten Person ausgestellt wurde. Somit darf dieses nicht beliefert werden. Beachtet die Apotheke das Verbot nicht, läuft sie Gefahr, von der Kasse retaxiert zu werden.

Gemäß § 1 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) bedarf es einer Approbation als Zahnarzt, wenn man die Zahnheilkunde ausüben will. Die Zahnheilkunde wird wiederum nach § 1 Absatz 3 ZHG wie folgt definiert: als „berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten“. Somit ist das Indikationsgebiet und entsprechend der Verordnungsspielraum streng festgelegt. Das ZHG selbst zieht die Grenzen und steckt den Bereich, in dem Dentisten tätig sein dürfen.

Fachärzte wie Kardiologen oder Orthopäden dürfen hingegen verschreibungspflichtige Arzneimittel auch außerhalb ihres Fachbereichs verordnen und für den Eigenbedarf erwerben. Pille, Dermatika oder Schilddrüsenhormone sind für Humanmediziner folglich nicht tabu. Auch Tierärzte dürfen nur im Rahmen ihres wissenschaftlichen Gebiets verordnen. Zulässig sind auch Humanarzneimittel, wenn kein entsprechendes Tierarzneimittel im Handel ist. In der Praxis gilt: Erkennt das pharmazeutische Personal die Überschreitung des Verantwortungsbereiches, kann die Rezeptbelieferung verweigert werden.

Hebammen und Entbindungshelfer sind ebenfalls in ihrer Verordnung eingeschränkt. Für sie gelten Ausnahmeregeln für insgesamt vier Rx-Arzneimittel, die sie für ihren Beruf benötigen. Dazu zählen nicht etwa Kontrazeptiva, sondern Fenoterol zur Hemmung vorzeitiger Wehen, Lidocain zur Behandlung von Dammschnitten sowie Oxytocin und Methylergometrin zur Therapie von Nachgeburtsblutungen.

Auch Heilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Medikamente erwerben. Diese dürfen jedoch nur im Notfall eingesetzt werden, wenn kein Arzt schnell genug vor Ort ist. Im Koffer für den Ernstfall sind beispielsweise Dexamethason und Epinephrin zu finden, die für die Behandlung eines anaphylaktischen Schocks eingesetzt werden könnten.

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