AM-VSG

AOK: Kein Blankoscheck für Apotheker

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Berlin -

Die Kassen wollen den Apotheken nicht mehr zahlen – sondern weniger. Der AOK-Bundesverband findet, dass vor der Anpassung bei Rezepturen und Betäubungsmitteln (BtM) zunächst das Gutachten des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) abgewartet werden sollte. Außerdem dürfe es keinen „Blankoscheck“ für Apotheker geben.

Mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) soll klargestellt werden, dass im Arzneimittelgesetz (AMG) die Sicherstellung der Versorgung als berechtigtes Interesse der Arzneimittelverbraucher im Zusammenhang mit den einheitlichen Abgabepreisen aufzuzählen ist. Eine eher unkonkrete Formulierung, die schon dem GKV-Spitzenverband suspekt war.

Der AOK-Bundesverband wittert eine Neuausrichtung der Honoraranpassung der Apotheken: „Mit dieser Regelung dürfte der Grundstein für künftige, intensive Debatten über weitere, zügige Honorarsteigerungen für Apotheker gelegt werden: Weder wird definiert, was eine Sicherstellung der Versorgung in diesem Kontext konkret umfasst beziehungsweise wann sie als gefährdet anzusehen ist, noch ist der in der Begründung verborgene ‚Regionalansatz‘ klar umrissen – erst recht nicht im Hinblick auf Pflichten für die Apotheker beziehungsweise Rechte für die Versicherten.“

So werde in der Begründung klargestellt, dass Patienten keinen regionalen Versorgungsanspruch aus dieser Regelung ableiten könnten. „Änderungen beim Leistungsspektrum, bei der Versorgungsqualität oder im Hinblick auf die regionalen Versorgungsangebote bleiben ausdrücklich aus.“ In dieser Form sei die Regelung ein „Blankoscheck für die Apotheken für Vergütungssteigerungen ohne weitere Verpflichtungen“.

Auch die Honoraranpassung im Bereich der allgemeinen Rezepturen und BtM-Gebühren lehnt der AOK-Bundesverband ab. Wie schon beim GKV-Spitzenverband wird in der Stellungnahme angezweifelt, dass die tatsächliche Kosten- und Einnahmesituation der Apotheker diese Neuregelung rechtfertigt. „Bisher hat deren Interessenvertretung zwar immer wieder Honorarforderungen gestellt, jedoch keine belastbaren Nachweise über die wirtschaftliche Notwendigkeit vorgelegt.“ Um entsprechende Daten zur wirtschaftlichen Situation zu erheben, sei durch das BMWi ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Dessen Ergebnisse sollten abgewartet werten.

Zumindest sollte aber klargestellt werden, dass der Festzuschlag nur einmal pro Verordnungsblatt, welches ohnehin nur eine Zubereitung enthalten darf, anfällt und nicht je Einzelbehältnis beziehungsweise abgeteilter Dosiseinheit. „In der Praxis kommt es vor, dass aus hygienischen Erwägungen eine Gesamtverordnungsmenge beispielsweise bei Salben in kleinere Einheiten/Behältnisse abgeteilt wird. Der Zuschlag sollte dem entsprechend nur einmal auf die Gesamtverordnungsmenge anfallen.“

Vor allem aber sieht die AOK „dringenden Klarstellungsbedarf“ bei beim 90-prozentigen Aufschlag. Beim Einsatz von Fertigarzneimitteln falle derzeit ein Festzuschlag von 90 Prozent auf den Einkaufspreis der kompletten Packung an. Zusätzlich könne die komplette Packung abgerechnet werden, auch wenn nur Teilmengen verarbeitet wurden.

Insbesondere bei hochpreisigen Fertigarzneimitteln entstünden so Gewinnmargen, die als „unverhältnismäßig hoch“ anzusehen seien. Als Beispiele nennt der AOK-Verband Rezepturen aus Ammonaps-Granulat mit 1436,71 Euro und Volibris-Filmtabletten mit 2710,21 Euro.

Im Bereich der parenteralen Rezepturen sei das „unangemessen“, da hier höhere Anforderungen an Herstellungsprozess und Räumlichkeiten gestellt würden, andererseits aber nur Teilmengen abgerechnet werden könnten. „Es ist daher klarzustellen, dass bei Verarbeitung von Fertigarzneimitteln in Standard-Rezepturen zur Preisbildung auf die anteilig tatsächlich verarbeitete Menge des Fertigarzneimittels abzustellen ist.“ Der AOK schwebt außerdem ein Deckel vor: Mehr als 250 Euro Festzuschlag soll keine Apotheke abrechnen können.

An den Zyto-Ausschreibung will der AOK-Bundesverband festhalten; diese seien „vollkommen zu Unrecht in die öffentliche Kritik geraten“. Eine Gefährdung der Versorgung könne nach sechs Jahren nicht abgeleitet werden, vielmehr würden zusätzliche Qualitäts- und Beratungsstandards durchgesetzt und Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsreserven gehoben. Zuschläge würden transparent erteilt, Korruption verhindert. Durch Limitierung der zulässigen Fachlose pro Apotheke werde der Anbietervielfalt Rechnung getragen; Modellrechnungen zeigten, dass keine Oligopolisierung drohe.

Im Übrigen würden auch die Lieferzeiten nachhaltig verkürzt, denn schon jetzt sei nicht immer die nächstgelegene Apotheke auch Lieferant der Ärzte. Die Umsetzung in der Praxis sei kein Problem, da schon heute jeder fünfte Onkologe mit mehr als einer Apotheke zusammenarbeite. Die AOK nennt Einzelfälle mit bis zu sechs zuliefernden Apotheken.

Kurzum: Ausschreibungen sollten beibehalten und auch die Apothekenwahlfreiheit in diesem Bereich nicht wieder eingeführt werden, da sie in diesem Bereich faktisch keine Rolle spiele. Von professionellen Heilberuflern könne und müsse erwartet werden, dass sie immer gut zusammenarbeiteten. „Ein gesetzlich legitimiertes und GKV-seitig zu finanzierendes Wahlrecht für Kooperationspartner bei der Leistungserbringung bringt keinen qualitativen Mehrwert, sondern fördert Korruption und Unwirtschaftlichkeit.“

Hier räumt der AOK-Verband dann doch ein, dass die breite Umsetzung gerade erst angelaufen ist beziehungsweise noch aussteht – und auch, dass es in einzelnen Fällen zu Problemen in der Umstellungsphase gekommen sei. Die AOK unterstellt Sabotage: „Erfahrungsgemäß stoßen Veränderungen in den Versorgungsstrukturen wie hier durch die breitere Umstellung von kollektiven auf selektive Verträge in der Implementierung auf Widerstand bei den beteiligten Akteuren, vor allem wenn durch die Neuerungen verkrustete Strukturen aufgebrochen werden. Dass als Reaktion auf diese Kritik in der Konsequenz eine sofortige Untergrabung der laufenden Verträge zwingend ist, ist in dieser Radikalität nicht nachvollziehbar und erscheint nicht angemessen.“

Gegen Rabattverträge mit den Herstellern hat die AOK nichts – aber nur wenn sie zusätzlich zu den Apothekenverträgen aufgesetzt werden. Als Ersatz taugten sie aber nicht, da sie nicht dieselben Einsparungen – 20 bis 30 Prozent – bringen könnten: Einerseits sei nur der im Zyto-Bereich vergleichsweise unbedeutende generische Markt für Ausschreibungen zugänglich. Andererseits sei wegen der unterschiedlichen Packungsgrößen mit mehr Verwürfen und womöglich auch mit mehr Aut-idem-Verordnungen zu rechnen.

Die AOK ist aber bereit, die verschiedenen Versorgungsformen zu evaluieren. Dabei soll sich zeigen, ob Kollektivvertrag, Apothekenvertrag oder Rabattvertrag mit Herstellern im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit überlegen sind. In jedem Fall müsse für die bestehenden Verträge, die nach bisherigem Recht abgeschlossen wurden, für Rechtssicherheit bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit gesorgt werden.

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