Unangemessene Klauseln

BGH verbietet Zinscap-Modell der Apobank

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Berlin -

Das Zinscap-Modell der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Apobank) ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz entschieden und damit einer Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden stattgegeben. Die Folgen des Urteils will die Apobank individuell mit ihren Kunden besprechen.

Der Bankkundenverein hatte sich gegen die Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen der Apobank gewandt. Bei den variabel verzinsten Darlehen gibt es einen maximalen Sollzinssatz. Gegen Zahlung einer Gebühr von beispielsweise 5 Prozent erhält der Kunde für bis zu 15 Jahre Zinssicherheit. Die Bank hat sich ihrerseits eine Sollzinsuntergrenze in die Verträge geschrieben, so dass sich der Zinssatz immer nur zwischen diesen beiden Grenzen bewegen kann. Angesichts der Leitzinsentwicklung hat die Bank dabei in den vergangenen Jahren einen guten Schnitt gemacht.

Laut BGH handelt es sich bei den angefochtenen Klauseln handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zwar wiesen die Verträge unterschiedliche Prozentsätze auf, diese wurden aber von der Bank anhand bestimmter Vorgaben errechnet. Ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie – wie von der Apobank behauptet – habe dieser nicht hinreichend belegt.

Die Karlsruher Richter haben Revision der Apobank gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen. In erster Instanz hatte sich die Bank vor dem Landgericht Düsseldorf noch durchgesetzt. Doch der BGH entschied nunmehr zugunsten der Schutzgemeinschaft. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Zinscap-Prämie ist aus Sicht des BGH eine laufzeitunabhängige Gebühr, die neben dem Vertragszins nicht vereinbart werden darf. „Denn die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet.“

Zudem haben die Kunden keine Teilerstattung der vorab gezahlten Gebühr erhalten, wenn der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt wurde. Die Klausel ist laut BGH unangemessen und somit unwirksam. Die Apobank darf solche Prämien künftig nicht mehr vereinbaren. Selbstverständlich werde man sich an den Richterspruch aus Karlsruhe halten, versicherte ein Apobank-Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. „Cap-Darlehen mit Ober- und Untergrenze werden nicht neu abgeschlossen.“

Glücklich ist die Bank mit dem Urteil natürlich nicht: „Wir halten die Entscheidung in ihrer isolierten Aussage im Ergebnis nicht für richtig. Ziel dieser Darlehensgestaltung war es insbesondere, die Zinsunsicherheit für den Kunden zu begrenzen, um ihm eine bessere Kalkulationsgrundlage zu ermöglichen“, so der Sprecher.

Jetzt will die Apobank die Urteilsgründe analysieren und die sich daraus ergebenden Konsequenzen umsetzen. „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher zu den Auswirkungen der Entscheidung im Einzelnen noch keine Aussage getroffen werden“, so der Sprecher der Bank. Kundenanfragen sollen im Einzelfall geprüft werden.

Tatsächlich könnten Kunden jetzt auch mit Rückzahlungsansprüchen auf die Bank zukommen, da die Prämien ohne Rechtsgrund erhoben wurden. Dies gilt für private ebenso wie für betriebliche Darlehen. Allerdings könnte es sein, dass die Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Bei noch nicht vollständig abgezahlten Darlehen besteht unabhängig davon immer die Möglichkeit der Aufrechnung.

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