Rezeptbelieferung

Was zahlt die Berufsgenossenschaft?

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Berlin -

Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt nicht die Krankenkasse des Versicherten die Kosten für die Therapie, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Die jeweilige Berufsgenossenschaft (BG) ist in der Pflicht. Irgendwie anders und dennoch gleich sind die Vorschriften für die Belieferung entsprechender Rezepte.

Wird in der Apotheke der Finger im Tresor eingeklemmt oder fällt die PTA von der Leiter, ist die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) der richtige Kostenträger. Heil- und Hilfsmittel werden auf einem Muster-16-Formular verordnet und zu Lasten der BG abgerechnet. Bei der Abgabe ist darauf zu achten, den richtigen Kostenträger auszuwählen, da eine IK-Nummer nicht vorhanden ist. Ansonsten gelten die üblichen Regeln zu Reimporten, Aut-idem oder Rezeptgültigkeit. Dennoch gibt es kleine Unterschiede.

Was muss auf das Rezept?
Das rosa Rezept unterscheidet sich optisch nicht von einer herkömmlichen Verordnung. Der Durchgangsarzt muss jedoch die Verschreibung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kenntlich machen. Dazu müssen Unfalltag und -ort auf dem Rezept vermerkt werden, zusätzlich ist das Feld „Arbeitsunfall“ anzukreuzen. Handelt es sich um eine Berufskrankheit, die durch die Arbeit bedingt auftrat, muss „BK“ auf der Verordnung dokumentiert werden. Weiterhin müssen der Name des Unfallversicherungsträgers, Geburtsdatum und Adresse sowie das Ausstellungsdatum angegeben sein. In der Prüfpflicht ist der Apotheker bei einem vollständig ausgefüllten Rezept nicht.

Was darf verordnet werden?
Der Arzt darf Heil- und Hilfsmittel verordnen. Bei Arzneimitteln ist es unerheblich, ob diese verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig oder gar frei verkäuflich sind. Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, zu denen auch Körperpflegemittel und Medizinprodukte gehören, werden ebenfalls von der BG erstattet. Die Abgabe von Hilfsmitteln ist jedoch nur nach entsprechender Präqualifizierung erlaubt.

Was zahlt der Patient?
Der Verunfallte ist von der gesetzlichen Zuzahlung freigestellt. Fallen jedoch Mehrkosten an, sind diese zu leisten. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn der Arzt einen Austausch durch das Aut-idem-Kreuz untersagt hat. Die Mehrkosten entfallen auch, wenn es sich um eine Akutversorgung handelt, die auf dem Rezept dokumentiert werden muss.

Was wird abgegeben, wenn Menge und Wirkstärke fehlen?
Liegt eine Wirkstoffverordnung vor und hat der Arzt versäumt, eine Wirkstärke oder die Packungsgröße anzugeben, gelten zum Teil die gesetzlichen Vorschriften wie bei einer herkömmlichen Verordnung. Ist der Arzt nicht mehr zu erreichen, muss die kleinste im Handel verfügbare Packung abgegeben werden, dabei ist es unerheblich ob diese normiert ist oder nicht. Laut Paragraph 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) heißt es: „Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels, so gilt die kleinste Packung als verschrieben.“

Anders sieht es bei der Wirkstärke aus. Laut Liefervertrag darf der Apotheker die Wirkstärke abgeben, die er für angemessen hält – dies gilt nur, wenn der Arzt nicht mehr zu erreichen ist, sonst ist Rücksprache zu halten. Im Gesetz heißt es: „Ist eine ärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich der Darreichungsform (Tropfen, Dragees, usw.) oder der Wirkstärke unvollständig oder ungenau und ist der Arzt nicht zu erreichen, so ist der Apotheker berechtigt, diejenige Arzneiform oder Wirkstärke abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält.“ Der Apotheker ist dann verpflichtet, die Verordnung entsprechend der Abgabe zu ergänzen und den Vorgang abzuzeichnen. Versäumt der Apotheker die Dokumentation, kann nur die günstigste Arzneiform oder die schwächere Wirkstärke erstattet werden.

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