Arzneimittelverschreibungsverordnung

Rezept: Arzt legt Gültigkeitsdauer fest

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Berlin -

Privatrezepte müssen innerhalb von drei Monaten beliefert werden – oder? Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) lässt jedoch ein Hintertürchen offen.

Bei der Gültigkeitsdauer von Rezepten gibt es klare Richtlinien. Betäubungsmittelverordnungen müssen innerhalb von acht Tagen inklusive Ausstellungsdatum beliefert werden. T-Rezepte verlieren sechs Tage nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Rosa Rezepte sind drei Monate gültig, dürfen jedoch je nach Bundesland und Kostenträger nur mit einer Frist von 28 beziehungsweise 30 Tagen nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Im Anschluss kann die Verordnung als Privatrezept behandelt werden.

Im Allgemeinen sind Privatrezepte drei Monate gültig. Ein Blick in die AMVV § 2 offenbart jedoch: „Die Verschreibung muss enthalten: Gültigkeitsdauer der Verschreibung.“ Weiter heißt es: „Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.“ Demnach kann der Arzt eine individuelle Gültigkeitsfrist festlegen – unabhängig von der Erstattungsfrist.

Ärzte sind also berechtigt, eine Art „Dauerrezept“ auszustellen. Dabei kann der Mediziner mit dem Zusatz „Rezept gültig bis … “ festlegen, in welchen Zeitraum die verordnete Menge geliefert werden darf. Dabei dürfen auch Teilmengen abgegeben werden, jedoch nur bis zur verordneten Gesamtmenge. Hier liegt auch der Unterschied zur Dauerverordnung von Hilfsmitteln, deren Gültigkeit vom Liefervertrag und dem Kostenträger variiert und der verordnete Bedarf immer bis zum Ablauf der Frist geliefert wird.

Eine Ausnahme bei Muster-16-Formularen sind Verordnungen zur Aknebehandlung. Rezepte über Isotretinoin-haltige Arzneimittel sind nur sieben Tage nach Ausstellung gültig. Die verordnete Menge darf einen Behandlungszeitraum von 30 Tagen nicht überschreiten.

Grüne Rezepte sind Empfehlungsrezepte des Arztes. Apothekenpflichtige Arzneimittel werden dem Patienten als Gedankenstütze verordnet. Die verordneten Medikamente sind nicht verschreibungspflichtig und die Rezepte haben keine Ablauffrist.

Gelbe Rezepte werden für Betäubungsmittel (BtM) ausgestellt und müssen dokumentiert werden. Das Rezept besteht aus drei Teilen. Ein Teil verbleibt beim Arzt, einer in der Apotheke zur Dokumentation und ein dritter dient zur Abrechnung bei der Krankenkasse. Das Formular ist für Privat- und Kassenrezepte gleich.

Weiße zweiteilige Rezepte sind sogenannte T-Rezepte. Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid werden auf diesen speziellen Formularen verordnet. Apotheken müssen wöchentlich die Durchschläge der belieferten T-Rezepte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schicken.

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