Ausbildungsdauer noch umstritten

PTA-Reform: 14 Änderungsanträge

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Berlin -

Heute fällt in der Großen Koalition die Entscheidung über die Verlängerung der PTA-Ausbildungszeit. Noch ist unklar, ob die SPD die Union von der vorgeschlagenen Verlängerung auf drei Jahre überzeugen kann. Zur morgigen Beratung des PTA-Reformgesetzes haben die Gesundheitspolitiker 14 Änderungsanträge vorbereitet. Darin geht es unter anderem um eine Klarstellung, dass die Praxisanleitung auch von PTA mit pädagogischer Zusatzqualifikation und Berufserfahrung durchgeführt werden kann. Außerdem wird die Aufsichtspflicht der Apotheker geregelt. PTA dürfen demnach weiterhin nur unter Aufsicht verblistern und Patienten individuell stellen.

Ins Gesetz soll folgende Passage zur Praxisanleitung eingefügt werden: „Die Praxisanleitung kann durch Apothekerinnen und Apotheker sowie durch weiteres pharmazeutisches Personal, das über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt, durchgeführt werden.“ Den Ländern wird allerdings einen langjährige Öffnungsklausel gewährt: „Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember 2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.“ Diese Regelung diene der Klarstellung, dass neben Apothekern auch weiteres pharmazeutisches Personal mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation die Praxisanleitung durchführen könne, heißt es in der Begründung. Und weiter: „Um einen Engpass bei den Ausbildungskapazitäten der Apotheken zu vermeiden, wird den Ländern die befristete Möglichkeit gegeben, davon abweichende Regelungen zu treffen.“

Um die Regelung zur Praxisanleitung wurde zuvor gerungen: Die SPD hatte das BMG um Prüfung gebeten, ob die Praxisanleitung während der praktischen PTA-Ausbildung von Apothekern „oder durch weiteres pharmazeutisches Personal durchgeführt werden kann“, sofern das pharmazeutische Personal eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erfolgreich abgeschlossen hat und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt. Von 300 Stunden ist jetzt nicht mehr die Rede.

Mit dem Änderungsantrag Nummer 10 soll die Aufsichtspflicht des Apothekers und die Kompetenz der PTA neu gefasst werden: Die Änderung stellt klar, dass die Gesamtverantwortung des Apothekenleiters durch das Entfallen der Pflicht zur Beaufsichtigung nicht berührt wird. Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln stelle ebenso wie die Herstellung von parenteralen Arzneimitteln eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe dar, für die die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aus Gründen der Arzneimittelsicherheit spezielle Sondervorschriften vorsehe.

Parallel zu diesen Sondervorschriften zeige sich die Erforderlichkeit eines erhöhten Sicherheitsniveaus für diese Aufgaben auch darin, dass sich der Apothekenleiter einer Apotheke, die Arzneimittel patientenindividuell stellt oder verblistert, nicht von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren bei der Leitung der Apotheke vertreten lassen darf. Auch für die Pflicht der Beaufsichtigung des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) sollte dieses höhere Sicherheitsniveau berücksichtigt werden. „Daher ist auch für das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln die Pflicht zur Beaufsichtigung der PTA beizubehalten“, so der Änderungsantrag.

Änderungsantrag Nummer 11 befasst sich mit den PTA-Schulnoten. Damit reagiert das BMG auf einen Forderung des Bundesrates. Es geht um die Begrenzung der Anzahl mangelhafter und ungenügender Noten – es darf in keinem Fach eine 6 und höchstens eine 5 vorliegen. Das Gesetz soll wie folgt neu gefasst werden: „Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum, das eine den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechende Ausbildung sicherstellt und geeignete Leistungsnachweise vorsehen muss. Die schulische Ausbildung muss insbesondere die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Kenntnisse und Handlungskompetenzen vermitteln. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung nach Satz 1 erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 und ein Zeugnis der Schule. Das Zeugnis hat für alle Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung jeweils eine Note für die während der gesamten schulischen Ausbildung erbrachten Leistungen zu enthalten; dabei darf kein Fach mit ‚ungenügend‘ und höchstens ein Fach mit ‚mangelhaft‘ bewertet sein.“

Diese Ergänzung stelle klar, dass es sich um ein Schulabschlusszeugnis handelt, dass sich auf die während der gesamten schulischen Ausbildung gezeigten Leistungen in den jeweiligen Prüfungsfächern beziehe, heißt es in der Begründung. Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung setze voraus, dass kein Fach mit „ungenügend“ und höchstens ein Fach mit „mangelhaft“ bewertet sei.

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