DocMorris: Staat müsste Rx-Boni erstatten Patrick Hollstein, 31.10.2019 15:37 Uhr
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Neutralität und Gleichbehandlung: Sollte der EuGH die Boni von DocMorris steuerlich berücksichtigen, müsste der Staat zahlen. Foto: Elke Hinkelbein
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich erneut mit dem Thema Rx-Boni beschäftigen. Foto: EuGH
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Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies jetzt eine umsatzsteuerrechtliche Klage an die Luxemburger Richter. Foto: Kier
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DocMorris will seine Rx-Boni gerne bei der Umsatzsteuer geltend machen. Darüber soll jetzt der EuGH entscheiden. Aufgerufen ist damit auch die Rx-Boni-Problematik. Screenshot
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Auch vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte DocMorris keinen Erfolg mit dem Verrechnungsmodell. Foto: APOTHEKE ADHOC
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DocMorris geht es um die grundsätzliche steuerliche Anerkennung von Werbekosten. Screenshot
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Um das zwischenzeitliche Boni-Verbot zu umegehen, hatte DocMorris einen Arzneimittelcheck vergütet – die Prämie stand allerdings im Verhältnis zum Wert des Arzneimittels. Foto: Elke Hinkelbein
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Für die Teilnahme an einem Arzneimittel-Check entschädigte DocMorris seine Kunden mit bis zu 15 Euro Prämie. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - DocMorris hat es wieder einmal vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschafft. Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte wissen, ob Apotheken ihre Rx-Boni als Aufwände steuerlich geltend machen können – und ob Unterschiede zwischen in- und ausländischen Versendern gerechtfertigt sind. Im Extremfall könnte der Staat die Aufwendungen der Holland-Versender ausgleichen müssen.
In dem Verfahren geht es um die Frage, ob DocMorris seinen Umsatz um die an seine Kunden ausgeschütteten Rx-Boni kürzen und damit Mehrwertsteuer sparen kann. Während das zuständige Finanzamt dieses Vorgehen bei Umsätzen mit Privatkunden nicht beanstandet hat, ließ es die Sache bei Kassenpatienten nicht durchgehen. Denn diese Lieferungen sind als sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei – DocMorris liefert zum Nettopreis, die Kasse muss als Empfänger die Mehrwertsteuer entrichten.
Da also gar keine Steuern zu zahlen sind, wollte DocMorris die Aufwendungen stattdessen bei den Umsätzen im Selbstzahlerbereich als „negative innergemeinschaftliche Erwerbe“ in Abzug bringen und so am Ende die Steuerlast senken. Das Finanzamt lehnte dies ab: Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG komme nicht in Betracht, weil kein Zusammenhang zwischen den an die Kassenpatienten gezahlten Prämien und den Umsätzen mit Selbstzahlern bestehe. Schon innerhalb des GKV-Bereichs seien Empfänger der Leistung (Kasse) und Empfänger der Prämie (Endkunde) nicht identisch.
Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf die Klage von DocMorris abgewiesen hatte, ging der Fall vor den BFH. Die Richter in München wollen nun vom EuGH zwei Fragen klären lassen:
- Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt?
- Bei Bejahung: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?
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