Tarifumfrage

Apotheken-Minijobs sind unterbezahlt

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Berlin -

Apothekenangestellte mit Minijobs erhalten einer Adexa-Umfrage zufolge unterdurchschnittliche Gehälter. Dies betrifft nicht nur den Stundenlohn, sondern auch Sonderzahlungen. Im Bundesgebiet (ausgenommen Sachsen) erhalten Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis demnach nur knapp 90 Prozent des Tarifgehalts. In Nordrhein sind es sogar nur 78 Prozent.

Grundlage für eine konkrete Berechnung der pro Woche zu leistenden Stunden ist laut Adexa das individuelle Tarifgehalt. Die Gewerkschaft rechnet vor: Eine PTA im 6. bis 8. Berufsjahr erhält ein tarifliches Gehalt für eine 40-Stunden-Woche von 2376 Euro, plus Sonderzahlungen in gleicher Höhe, die anteilig auf jeden Monat umgelegt werden müssen, was 2574 Euro entspricht. Ihr Stundenlohn beträgt 14,88 Euro (2574 Euro: 173 Stunden). Bei einem Gehalt von 450 Euro müssten demnach maximal sieben Stunden pro Woche gearbeitet werden. Zur Berechnung: 450 Euro durch 14,88 Euro entsprechen 30,2 Stunden pro Monat. Auf eine Woche berechnet bedeutet dies: 30,2 Stunden geteilt durch 4,33 entspricht 6,97 Stunden (der durchschnittliche Monat hat 4,33 Wochen).

Wenn Inhaber und Minijobber eine übertarifliche Bezahlung aushandeln, ist ein entsprechend höherer Stundenlohn anzusetzen. Ein Beispiel der Adexa: Eine tarifgebundene Approbierte im 6. und 7. Berufsjahr mit einem Tarifgehalt von 3739 Euro (Tarifbereich Nordrhein), die vor der Elternzeit 10 Prozent über Tarif plus Sonderzahlung erhielt, müsste bei einem 450-Euro-Job während der Elternzeit bei einem Stundenlohn von 25,58 Euro pro Woche 4,06 Stunden arbeiten.

Wenn ein Arbeitsverhältnis tarifgebunden geschlossen wurde, muss laut Adexa eine Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatstarifgehaltes mit eingerechnet werden. In Apotheken sei dies oftmals nicht der Fall, kritisiert die Apothekengewerkschaft. Dazu kommt, dass Minijobber keine oder nur sehr geringe Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Deshalb sollte bei ihnen zumindest die Arbeitszeit an eine tarifliche Bezahlung gebunden sein.

In jedem Fall sollten bei Minijobs die Arbeitszeiten dokumentiert werden. Arbeitsrechtlich sind Minijobs den Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnissen vollständig gleichgestellt. Das gilt also auch für den Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Mutterschutz oder Kündigungsschutz. Unterschiede zeigten sich lediglich in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten.

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz, das seit 2011 gilt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit, der mindestens sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern tätig ist. Viele Apothekenmitarbeiter nehmen dieses Recht in Anspruch, denken aber mitunter nicht daran, welche Auswirkungen es nach einigen Jahren haben wird. Denn wer heute in Stunden vergleichsweise wenig arbeitet, erhält eines Tages eine niedrigere Rente als Kollegen, die immer Vollzeit in der Offizin standen.

Im Punkt Steigerungen des Gehaltstarifvertrag sind die Aussichten eher bescheiden: Mit 15 Jahren Berufserfahrung verdient eine PTA knapp 600 Euro mehr als ein Berufseinsteiger, weitere Steigerungen gibt es nicht. Angesichts des Fachkräftemangels können Angestellte zwar nachverhandeln und werden oft übertariflich bezahlt.

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