Markenrecht

BGH: Reimporteure dürfen bündeln

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Berlin -

Reimporteure müssen die Markenrechte des Originators beachten. Dazu gehört auch die Frage, unter welchen Umständen die Parallelhändler die im Herkunftsland verfügbaren Packungsgrößen zu deutschen N-Größen weiterverarbeiten dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Parallelhändlern in einem Musterprozess jetzt weit reichende Freiheiten eingeräumt.

Ob die Ware in einem neuen Umkarton verpackt werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Im dem Verfahren waren Boehringer und Eurim gegeneinander angetreten. Am Beispiel von Micardis und Sifrol sollte letztinstanzlich geklärt werden, ob und unter welchen Umständen kleinere in größere Einheiten umverpackt werden dürfen. Dabei wurde unterschieden, ob die Großpackung im Ausland erhältlich ist oder nicht und ob sie auch aus zwei Umkartons durch eine Banderole hergestellt werden könnte.

Nach den beiden Vorinstanzen hatte der Reimporteur in allen Punkten Recht bekommen. Auch der BGH kommt nach Aufarbeitung der umfangreichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das Umverpackung zwar die Markenrechte des Originators beeinträchtigt, ein Verbot aber zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen würde.

Das gilt natürlich vor allem dann, wenn die Großpackung im Herkunftsland gar nicht erhältlich ist. Dies sei nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine „Zwangslage des Parallelimporteurs, die ein Umverpacken rechtfertigt“, so der I. Zivilsenat in seinen jetzt veröffentlichten Urteilsgründen.

Der Reimporteur könne auch nicht darauf verwiesen werden, eine 100er-Packung nur aus einer 100er-Packung herzustellen, so die Richter weiter. Schon die überwiegende Nachfrage nach der Großpackung in Deutschland rechtfertigt laut BGH das Umverpacken der im Ausland stärkeren Kleinpackung.

Allerdings kann es im Einzelfall vorkommen, dass der Originalhersteller dem Reimporteur die Umverpackung der Originalware verbieten kann – nämlich immer dann, wenn auch ohne neuen Karton das Produkt auf den Markt gebracht werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die ausländische Packung durch Blisterstreifen „auffüllen“ lässt oder wenn zwei Packungen per Bandarole zu einer neuen Einheit zusammengefügt werden können. Dies muss in einem Fall nun noch einmal durch die Vorinstanz geklärt werden.

Die Originalhersteller haben ein grundsätzliches Interesse, dass Reimporten ihre Reise durch Europa auch anzusehen ist. Deshalb lassen sie sich über Neueinführungen vorab informieren und streiten notfalls vor Gericht darüber, ob die Ware aus dem Ausland komplett neu verpackt werden darf – oder ob die kyrillischen Buchstaben nur überklebt werden dürfen.

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