Rahmenvertrag: Die wichtigsten Neuregelungen

Teil 6: Sonderregelungen „Dringender Fall“ und Sonderfälle

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Berlin -

Im Notdienst oder im Rahmen einer Akutversorgung ist eine Rücksprache mit dem Arzt oft nicht möglich, aber die unverzügliche Arzneimittelabgabe erforderlich. Für diesen dringenden Fall liefert § 17 Rahmenvertrag Sonderregelungen. Außerdem sind in § 18 weitere Sonderfälle aufgeführt, die einen Austausch verhindern.

Liegt im dringenden Fall eine nicht eindeutige Verordnung vor oder ist die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich, darf die Apotheke unter Einhaltung der Vorgaben dennoch versorgen.

Wichtig: Die Apotheke muss die entsprechende Sonder-PZN auftragen und eine Dokumentation auf der Verordnung vornehmen, so dass nachzuvollziehen ist, aus welchem Grund von der verordneten Packungsgröße abgewichen wurde. Der Vermerk ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Das sind die Sonderregelungen im dringenden Fall:

  • Stückzahl entspricht nicht dem Normbereich: In diesem Fall ist die verordnete Stückzahl maßgeblich.
  • Mengenangabe fehlt: Abgabe der kleinsten vorrätigen Packung
    Achtung: Die abgegeben Menge darf die Packungsgröße der kleinsten im Vertrieb befindlichen N-Packung nicht überschreiten.
  • verordnete N-Bezeichnung nicht vorrätig oder nicht gemäß Packungsgrößenverordnung nicht definiert: Abgabe der nächstkleineren vorrätigen N-Packung beziehungsweise kleinsten vorrätigen Packung
    Achtung: Die abgegeben Menge darf die dem Normbereich zugeordneten Menge nicht überschreiten.
  • Stückzahlverordnung und Menge nicht vorrätig: Abgabe der nächstkleineren vorrätigen Packung
  • Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig und verordnete Menge nicht vorrätig: Abgabe der nächstliegenden Packungsgröße
  • verordnete Stückzahl überschreitet die größte festgelegte Messzahl nach Packungsgrößenverordnung: Abgabe der Packung mit der größten Messzahl entsprechend Packungsgrößenverordnung oder eines Vielfachen dieser Packung, jedoch nicht mehr als verordnet ist. Möglich ist außerdem die Abgabe der nächstkleineren vorrätigen Packung.

Unabhängig von § 17 (dringender Fall) gelten laut § 18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen. Demnach darf kein Austausch von Arzneimitteln stattfinden, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden. Außerdem ist ein Austausch zwischen Medizinprodukt und Arzneimittel (zum Beispiel Macrogol) untersagt.

Ein Austausch von Fertigarzneimitteln, deren Stückzahl aufgrund unterschiedlicher Positionen in der Packungsgrößenverordnung mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden kann, ist nicht möglich. Beispiel: Topiramat – Migräne N3 entspricht 100 Stück, Epilepsie N3 entspricht 200 Stück. Denn in diesem Fall ist nur der N-Bereich maßgebend, der dem verordneten Arzneimittel zugesprochen werden kann. Wirkstoffverordnungen ohne Angabe von Stückzahl und zugehöriger N-Bezeichnung sind unklare Verordnungen.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags erklären wir die verschiedenen Neuregelungen im Detail. Schauen Sie täglich rein, zum Archiv geht es hier. Alle Downloads gibt es im LABOR von APOTHEKE ADHOC.

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