Es schneit, es schneit, die Apotheke ist bereit APOTHEKE ADHOC, 01.12.2017 13:24 Uhr
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Verantwortung des Inhabers: Schnee auf dem Gehweg muss bis zum Berufsverkehr geräumt werden. Foto: Rike/pixelio.de
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Die Räum- und Streupflicht gilt für den gesamten Tag – einmal Schnee schippen am Morgen reicht nicht aus. Foto: Karl-Heinz Laube/pixelio.de
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Geräumt werden muss werktags in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die Räum- und Streupflicht obliegt grundsätzlich dem Grundstückseigentümer, sie kann aber auf Hausbesitzer, Mieter oder gewerbliche Firmen übertragen werden. Foto: Erich Westendarp/pixelio.de
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Wenn Kunden zu erwarten sind – wie etwa im Notdienst – muss aber auch außerhalb dieser Zeiten geräumt werden. Foto: Elke Hinkelbein
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Beim Streuen müssen Materialien verwendet werden, die die Oberflächen abstumpfen, etwa Sand, Granulat oder Splitt. Foto: M. Grossmann/pixelio.de
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Auf den Gehwegen müssen Wege von mindestens einem Meter von Schnee und Eis befreit werden. Foto: Erich Westendarp/pixelio.de
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Man ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn wenn man persönlich durch Arbeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert ist. Foto: Katharina Wieland/pixelio.de
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In solchen Fällen muss man für Ersatz sorgen. Foto: Dieter Schütz/pixelio.de
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Unfall: Eine Kundin hatte einen Apothekeninhaber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil sie im Winter in seiner Apotheke hinfiel und sich am Arm verletzte. Foto: Thomas Max Müller / pixelio.de
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Der Apotheker konnte vor Gericht jedoch darlegen, dass er extra eine Reinigungskraft beschäftigt hatte, um den Boden der Offizin vom Matsch zu befreien. Foto: Elke Hinkelbein
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Das Amtsgericht München (AG) urteilte, dass der Inhaber seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Die Kundin erhielt keine Entschädigung. Foto: Justiz Bayern
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Innerhalb der Apotheke ist der Inhaber für die Sicherheit seiner Kunden verantwortlich. Foto: Elke Hinkelbein
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Hat der Kunde einen Unfall, weil der Inhaber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, kann er vom Apotheker Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Foto: Dieter Schütz/pixelio.de
Berlin - Für dieses Wochenende sagen die Meteorologen Schneefälle voraus. Wenn die Temperaturen fallen, steigt die Verletzungsgefahr. Apothekeninhaber müssen darum dafür sorgen, dass sich niemand in der Apotheke und drumherum verletzt.
Dazu gehört die Räumung verschneiter Wege oder Parkplätze. Die Zugänge zur Apotheke müssen zu den Zeiten des „allgemeinen Verkehrs“ – werktags zwischen 7 und 20 Uhr – frei sein. Wenn die Apotheke Notdienst hat, muss auch außerhalb dieser Zeiten geräumt werden. Außerdem muss der Eigentümer für ausreichende Beleuchtung der Wege sorgen. Der Gebäudeeigentümer muss Kunden auch vor losen Dachziegeln und herabfallenden Ästen schützen.
Einmal Schneeschippen am Morgen reicht oft nicht aus. Bei starkem Schneefall muss mehrmals gestreut werden. In der Regel reicht es allerdings aus, wenn man den Schnee räumt, sobald es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen sofort gebrochen und entfernt werden. Nach Eisregen hat man 40 Minuten Zeit, um den Gehweg zu streuen. Ist der Apothekeninhaber nicht vor Ort, muss er jemand anderen mit der Räumung betrauen.
Mietet der Apotheker die Räumlichkeiten an, kann ihm der Besitzer die Verkehrssicherungspflicht per Mietvertrag übertragen. Meist bedeutet das, dass der Inhaber dafür verantwortlich ist, die Wege nach Schneefall räumen zu lassen. Ist laut Mietvertrag der Hausbesitzer für das Räumen verantwortlich, tut dies jedoch bis zur Öffnung der Apotheke nicht, geht diese Pflicht auf den Apotheker über. Innerhalb der angemieteten Räume haftet der Mieter, also der Apotheker, wenn Kunden oder Lieferanten zu Schaden komm
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