Großhandelskonditionen

Rabattsperre im Kabinett: Skonto weiter unklar

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Berlin -

Die Rabattsperre für den Großhandel ist auf dem Weg: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) wird den Entwurf für sein Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) nun doch schon morgen ins Kabinett einbringen. Daran angehängt ist auch eine Begrenzung der Großhandelsrabatte gegenüber Apotheken – mit einer allerdings uneindeutigen Formulierung zu Skonti – sowie eine neu konzipierte Apothekenvergütung für die Impfstoffabgabe.

Vorgesehen ist wie erwartet eine Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). In der Neufassung wird der Großhandel verpflichtet, die 70 Cent Festzuschlag auf den Herstellerabgabepreis beim Verkauf an die Apotheke zwingend zu erheben. Der variable Zuschlag von 3,15 Prozent darf wie bisher als Rabatt an die Apotheken weitergegeben werden.

Fragen wirft allerdings die Begründung im Gesetzesentwurf auf. Wörtlich heißt es: „Durch die Änderung wird jetzt eindeutig klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss. Nur so kann das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden.“ Und dann: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“

Man kann das so verstehen, dass Rabatte auf den variablen Teil der Großhandelsmarge beschränkt sind und Skonti gegenüber Apotheken weiterhin erlaubt. Das erscheint auch die logische Lesart im Sinne des Gesetzgebers zu sein. In der Branche wird dennoch über diesen doppelten Bezug spekuliert, von einer Verschlechterung gegenüber der Formulierung im Referentenentwurf ist die Rede. Dort hatte es geheißen: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren kann.“ Die ABDA hatte gefordert, Skonti von der Rabattsperre eindeutig auszunehmen.

 

Vor einer womöglich anstehenden Reform des Großhandelshonorars wollte Spahn mit dem Rabattverbot auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Skonto-Prozess reagieren. Die Karlsruher Richter hatten in einem Streit zwischen dem Großhändler AEP und der Wettbewerbszentrale die gesamte Großhandelsvergütung für die Rabattierung freigegeben. Selbst wenn der Gesetzgeber dies so nicht vorgesehen habe, die Formulierung im Gesetz ließ laut BGH keine andere Lesart zu.

Die Begründung liefert Spahn im Kabinettsentwurf jetzt nach: „Zu einer qualitativ guten und gut erreichbaren medizinischen Versorgung gehört auch die Absicherung einer bedarfsgerechten flächendeckenden Bereitstellung von Arzneimitteln durch den Arzneimittelgroßhandel. Für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird deshalb gesetzlich klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers nach der Arzneimittelpreisverordnung zwingend aufschlagen muss. Im Ergebnis wird das bezweckte Ziel des Festzuschlages – Vergütung für den Auftrag zur Belieferung der Apotheken – erreicht.“

An anderer Stelle heißt es, dass es sich um eine Klarstellung zur bereits 2010 vorgenommenen Umstellung des Großhandelshonorars handele. Diese habe mit dem eingeführten Festzuschlag zum Ziel gehabt, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherzustellen. „Der prozentuale Zuschlag bleibt hingegen rabattfähig und erlaubt dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken“, heißt es in Spahns Entwurf.

Auch auf die Entscheidung des BGH aus dem Oktober 2017 wird konkret Bezug genommen. In der Begründung zum Entwurf heißt es, dass vollversorgende Großhändler laut AMG eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der Apotheken gewährleisten müssten. „Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen ist, sollte der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten.“

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