Akutversorgung

BTM-Rezept: Im Notfall Rosa

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Berlin -

Rezepte über Betäubungsmittel (BtM) müssen nicht immer „gelb“ sein. In Ausnahmefällen darf die Verordnung auf einem „normalen Rezeptformular“ ausgestellt werden. Das Vorgehen regelt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).

Fehlt dem Arzt beispielsweise im Notdienst ein BtM-Formular, erlaubt die BtMVV im § 8 Absatz 6 eine „Notfall-Verschreibung“. Diese kann sowohl auf einem Muster-16-Formular als auch auf einem Privatrezept ausgestellt sein. Der verordnende Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt muss das Rezept jedoch mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ kennzeichnen. Für Substitutionsmittel ist eine „Notfall-Verschreibung“ nicht zulässig.

Erhält die Apotheke eine derartige Verordnung, muss unverzüglich mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden, um ihn über die Belieferung zu informieren. Dies sollte „möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels“ erfolgen. Apotheken dürfen die Verordnung jedoch nicht beliefern, wenn der Zusatz „Notfall-Verordnung“ fehlt oder das Rezept „vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde“, so die BtMVV. Der Verschreibende ist verpflichtet, unverzüglich eine gültige Verordnung auf einem BtM-Formular in der abgebenden Apotheke nachzureichen. Das Rezept ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen. Das Schriftzeichen steht für das Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung.

Apotheken dürfen die mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnete Verordnung nicht beliefern. Die im Notfall ausgestellte Verschreibung verbleibt in der Apotheke und muss mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verordnung dauerhaft verbunden und dokumentiert werden.

Eine „Notfall-Verschreibung“ kann ein Retax-Risiko bergen, denn Ausstellungsdatum des nachgereichten BtM-Formulars und Abgabedatum weichen von einander ab. Dies kann zum Problem werden, wenn das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum liegt. Apotheken können einen handschriftlichen Vermerk auf dem BtM-Formular vornehmen und eine Kopie der „Notfall-Verschreibung“ anhängen, auch wenn das „N“ den Sachverhalt bereits erklärt.

BtM-Rezepte sind im Allgemeinen acht Tage, inklusive Ausstellungsdatum, gültig. Sonn- und Feiertage werden mitgezählt. Ärzte dürfen für einen Zeitraum von 30 Tagen maximal zwei der unter § 2 Abs. 1 BtMVV, Buchstabe a gelisteten Arzneimittel bis zur aufgeführten Höchstmenge verordnen. Überschreitet der Arzt die zulässige Menge, muss das Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden.

Auf einem Rezept können bis zu drei Arzneimittel verordnet werden. Auch Nicht-BtM dürfen rezeptiert werden. Es muss jedoch mindestens ein BtM verschrieben sein, die anderen Arzneimittel müssen dabei in keinem therapeutischen Zusammenhang stehen. Allgemein gültige Formalien wie Angaben zum Versicherten und zur Krankenkasse müssen selbstverständlich erfüllt sein, außerdem muss das BtM eindeutig verordnet werden. Dabei sind die Menge des Arzeimittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form anzugeben. Die Angaben N1, N2, N3 oder 1 OP sind nicht ausreichend. Werden Pflaster verordnet, ist die Beladungsmenge anzugeben, sofern keine herstellerspezifische Verordnung vorgenommen wurde. Ärzte müssen eine Gebrauchsanweisung auf dem Rezept dokumentieren, dabei kann die Einzel- und Tagesgabe oder der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ aufgebracht werden.

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