Sonderformulare

T-Rezept: Zwei Teile, viele Formalien

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Berlin -

T-Rezepte unterscheiden sich nicht nur optisch von den rosa Muster-16-Formlaren. Auch im Abgabezeitraum, verordnete Wirkstoffe und der Dokumentation gibt es Abweichungen. Es gibt zahlreiche Retax-Fallen aber auch einen Schutz. Darauf ist zu achten. 

T-Rezepte bestehen aus zwei Teilen – einem Original und einem Durchschlag. Teil 1 dient zur Abrechnung mit der Krankenkasse und Teil 2 wird wöchentlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt. Die Apotheke darf ein T-Rezept sechs Tage plus Ausstellungsdatum beliefern. Seit Februar 2016 sind neue Formulare im Umlauf, die alten haben jedoch ihre Gültigkeit nicht verloren. Das Feld „Kassen-Nr.“ wurde in „Kostenträgernennung“ geändert. Zudem entfällt die handschriftliche Angabe des Datums neben der Arztunterschrift. Jedes Rezept trägt eine individuelle sogenannte T-Rezeptnummer. Diese sichert die eindeutige Zuweisung jeder Verordnung zum im T-Register gemeldeten Arzt.

Das Formular darf nur für die Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid verwendet werden – andere Wirkstoffe dürfen nicht verschrieben werden. Grundsätzlich darf auch nur ein Arzneimittel der Stoffgruppe auf einem Rezept verordnet werden. Dabei ist die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes mit der dazugehörigen Stärke, Darreichungsform und Menge anzugeben. Wird eine Individualrezeptur verordnet, muss die genaue Zusammensetzung nach Art und Menge inklusive einer Gebrauchsanweisung angegeben sein. Vorgaben gibt es auch für zulässige verordnete Höchstmenge. Für Frauen im gebärfähigen Alter darf der Bedarf von vier Wochen, für alle anderen Personengruppen darf die zulässige Höchstmenge für einen Therapiezeitraum von zwölf Wochen nicht überschritten werden.

Für die Abrechnung muss seit Sommer 2017 die siebenstellige Sonder-PZN 06460688 für die Dokumentationsgebühr auf das T-Rezept gedruckt werden. Apotheken sollten außerdem folgende Angaben auf der Verordnung nicht vergessen: Abgabedatum, PZN, Faktor – die Anzahl der belieferten Packungen, IK-Nummer sowie Name oder Firma des Inhabers der Apotheke inklusive Anschrift. Wichtig ist außerdem, den Durchschlag auf der Rückseite mit dem Apothekenstempel zu versehen. Erwerb und Abgabe sind dann nach § 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren.



Die Apotheke unterliegt bei der Abgabe von T-Rezepten der Prüfpflicht. Bei bestehenden Zweifeln oder einer unklaren Verordnung ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Verordnen darf jedoch nur, wer im sogenannten T-Register eingetragen ist. Dann erhalten Ärzte die personengebundenen und nummerierten Formulare nach Anforderung vom BfArM. Die teratogenen Arzneimittel dürfen aber auch von einem Vertretungsarzt verordnet werden, sofern dieser im T-Register aufgenommen ist. Nicht zulässig sind Verordnungen aus dem Ausland. Deutsche Apotheken dürfen also keine Rezepte auch nicht aus der EU oder einem Drittstaat beliefern.

Ärzte müssen drei Felder ankreuzen, zulässig ist dies maschinell und handschriftlich. Der Mediziner bestätigt mit dem Kreuz das Einhalten jeglicher Sicherheitsbestimmungen und das Aushändigen des Informationsmaterials an den Patienten. Das dritte Kreuz dient der Kennzeichnung zur Anwendung in Off-Label oder In-Label.

Die handschriftlich gesetzten Kreuze boten den Kassen die Chance auf Retaxationen, aber inzwischen ist die Falle ausgeräumt, denn laut § 3 des Rahmenvertrages ist ein handschriftlicher Vermerk kein Retaxgrund mehr. In der Vereinbarung heißt es: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung, wenn die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“ Dieser kann den Vermerk mit seiner Unterschrift bestätigen. Eine Retax ist außerdem unzulässig, wenn „die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist“.

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