Arzneimittelinformation

Kassen dürfen „vergleichend“ informieren

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Berlin -

Bei der Information über den Therapieeinsatz von „preisgünstigen“ Arzneimitteln verfügen die Krankenkassen über großen Spielraum: Kassen dürfen Ärzte nach Ansicht der Bundesregierung dazu auch mit an Werbung angelehnten „vergleichenden“ Hinweisen informieren. Das gilt auch dann, wenn es sich um eigene Rabattarzneimittel handelt. Allerdings darf der Werbeaspekt die Arztinformationen nicht dominieren. Über die rote Linie zum reinen Marketing entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einzelfall.

Mit Bezug auf ein gemeinsames Rundschreiben an 50.000 niedergelassene Ärzte der DAK Gesundheit mit dem Arzneimittelhersteller Novartis über das Arzneimittel Entresto (Sacubitril/Valsartan) gegen Herzinsuffizienz hatte Kathrin Vogler von der Fraktion Die Linke die Bundesregierung zu den Grenzen zwischen zulässiger Information und Werbung befragt.

Für eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung sei Entresto aus Sicht von DAK und Novartis leitlinienkonform bei bestimmten Patienten in Betracht zu ziehen, hieß es im Informationsschreiben laut Arznei-Telegramm. Kritik daran wurde laut, weil Hinweise auf besondere Risiken und Nebenwirkung fehlten.

Die Bundesregierung hat mit dieser Art der Information kein Problem: Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise hätten Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte „auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren“ und nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben, teilte BMG-Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz (CDU) mit.

Diese Informationen und Hinweise hätten unabhängig davon zu erfolgen, ob „Krankenkassen für Arzneimittel einen Rabattvertrag geschlossen haben“. Solche Informationen und Hinweise seien „grundsätzlich nicht als Werbung einzuordnen, wenn kein werblicher Überhang festzustellen ist“.

Die Überprüfung im Einzelfall sei Aufgabe der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Im Fall der DAK ist dies das Bundesversicherungsamt, die AOKen sind den jeweiligen Landesbehörden unterstellt.

Vogler hatte von der Bundesregierung wissen wollen, ob ein Verbot der Koppelung von Rabattvertrag mit jeglicher Form von Pharmawerbung geeignet sei sicherzustellen, dass Ärzte aber auch Patienten „bei der Therapieentscheidung nicht einem Marketing der Krankenkassen aufsitzen, das vor allem als Gegenleistung für einen rabattierten Preis erfolgt.“ Dies lehnt das BMG ab.

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