Rx-Boni

DocMorris-Prozess ist erledigt

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Berlin -

Aus und vorbei: Das Verfahren zu Rx-Boni, das es bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht hatte, ist endgültig beendet: Die Wettbewerbszentrale hat die Sache für erledigt erklärt, nachdem die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV) eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Seit 2009 gab es eine Kooperation zwischen der niederländischen Versandapotheke DocMorris und der DPV: Neben dem normalen Rezeptbonus in Höhe der halben Zuzahlung wurde den DPV-Mitgliedern ein zusätzlicher Rabatt in Höhe von 0,5 Prozent des Warenwertes angeboten. Der Verein bewarb dies bei seinen Mitgliedern und schickte die DocMorris-Informationsbroschüre gleich mit.

Die Wettbewerbszentrale hatte die DPV bereits im Juli 2009 abgemahnt und schließlich verklagt. Im Juni 2013 verbot das Landgericht Düsseldorf der Patientenvereinigung, im Rahmen einer Kooperation mit der Versandapotheke DocMorris deren Bonusmodell zu empfehlen. Die DPV ging, vertreten von den DocMorris-Anwälten, in Berufung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied aber zunächst nicht in der Sache, sondern legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor: Ob es sich beim Rx-Boni-Verbot um eine Maßnahme gleicher Wirkung handele (Warenverkehrsfreiheit), wie diese zweitens zu rechtfertigen wäre und drittens, wie hoch die Anforderungen an eine solche Feststellung sein müssten.

Der EuGH entschied am 19. Oktober 2016, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die deutsche Preisbindung halten müssen. Aus Sicht der Luxemburger Richter werden sie durch die Einhaltung der Preisvorschriften härter getroffen als Apotheken vor Ort. Eigentlich hätte nun das OLG Düsseldorf am 25. April in diesem Sinne entscheiden sollen. Die Wettbewerbszentrale hätte den Fall anschließend gerne noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht, was allerdings aufgrund des niedrigen Streitwerts schwierig geworden wäre.

Doch dazu sollte es ohnehin nicht kommen: Die DPV beendete ihre Kooperation mit DocMorris und schloss stattdessen eine Partnerschaft mit der ABDA. Anschließend gab die DPV gegenüber der Wettbewerbszentrale die bereits vor Jahren geforderte Unterlassungserklärung ab. Da diese damit ihr Ziel formal erreicht hat, blieb ihr nichts anderes übrig, als die Sache für erledigt zu erklären.

Das OLG Düsseldorf muss jetzt nur noch über die Kosten entscheiden. Diese werden in der Regel der Seite zugesprochen, die den Fall bei einer weiteren Verhandlung wahrscheinlich verloren hätte. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist dafür normalerweise ein sicheres Indiz, doch in diesem Fall könnte der EuGH-Spruch die Vorzeichen umkehren. Es geht in der Summe um einen niedrigen fünfstelligen Betrag.

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