Dokumentationsgebühr

2,91 Euro: Zwei Packungen sind eine Dokumentation

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Berlin -

Es geht um 2,91 Euro. Die Hanseatische Krankenkasse (HEK) hat einem Apotheker die Dokumentationsgebühr um die Menge 1 gekürzt, denn das Betäubungsmittel war zweimal verordnet. Aus Sicht der Kasse ist die Retaxation gesetzeskonform.

„Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen“, so erlaubt es § 7 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) seit Oktober 2017. Ungeklärt ist dabei, ob die Abrechnung des Honorars pro Zeile oder pro Abgabe und notwendiger Dokumentation erfolgen darf. Ohnehin ist die Abrechnung der Dokumentationsgebühr kein Muss für die Apotheke, denn im Gesetz steht „können“. Wie bei der Notdienstgebühr ist es der Apotheke also freigestellt, ob die den Betrag in Rechnung stellt, oder den Dokumentationsaufwand kostenlos übernimmt.

Die Apotheke hatte der Kasse die Dokumentationsgebühr gleich zweimal in Rechnung gestellt. Schließlich wurden auch zwei Packungen verordnet, die entsprechend dokumentiert werden müssen. Die Kasse sah dies anders: „Wir beziehen uns hierbei insbesondere auf § 7 AMPreisV sowie § 8 Absatz 9 Arzneiversorgungsvertrag (AVV), wobei die Verordnung in mehrfacher Anzahl als ein verordnetes Arzneimittel zu betrachten ist“, begründet die HEK ihr Vorgehen. „Wir führen Retaxionen ausschließlich auf Basis der rechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen durch.“

Im AVV der Ersatzkassen heißt es in § 8 Absatz 9: „Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach der BtMVV in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen ist, können die Apotheken die in der AMPreisV festgelegte zusätzliche Gebühr berechnen.“ So weit, so gut. Wobei auch § 7 AMPreisVV nicht darauf schließen lässt, dass ein in mehrfacher Anzahl verordnetes Arzneimittel im Sinne der Dokumentation der Menge 1 entspricht, wie es die Kasse begründet. Ob es sich anders verhält, wenn ein und dasselbe Arzneimittel in mehreren Zeilen verordnet wird und nicht in einer Zeile mit Menge X, ist offen.

Bei Substitutionsverordnungen, die im Rahmen der Sichtvergabe verordnet werden, ist die Abrechnung der Dokumentationsgebühr pro Abgabe allerdings berechtigt. Der Apothekerverein Hamburg hat dazu Stellung bezogen. Die BtM-Gebühr kann demnach pro Abgabe berechnet werden. Das bedeutet: Wird eine Substitutionsverordnung zur Sichtvergabe ausgestellt, kann die Apotheke pro Abgabe 2,91 Euro in Rechnung stellen. Liegt ein Rezept für sieben Tage vor, können demnach 20,37 BtM-Gebühr abgerechnet werden. Denn jede Einnahme unter Aufsicht in der Apotheke kann als Abgabe gesehen werden und muss dokumentiert werden.

Bei Take-Home-Verordnungen findet jedoch nur eine einmalige Abgabe statt. Demnach kann die BtM-Gebühr nur einmalig aufgedruckt werden. Komplizierter ist die Rechnung bei den Mischrezepten. Sind Sichtvergabe und Take-Home-Bedarf auf einer Verordnung, können beispielsweise für jeden Tag der Abgabe in der Apotheke 2,91 Euro berechnet werden für den Take-Home-Bedarf jedoch nur einmalig. Das bedeutet: sieben Sichtvergaben und drei Take-Home-Abgaben ergeben insgesamt acht Abgaben und Dokumentationen. Demnach beträgt die BtM-Gebühr 23,28 Euro.

Untermauert wird die Berechnung pro Abgabe von einem früheren Urteil des Thüringer Landessozialgerichts, das eine Vergütung nicht pro Verordnungszeile, sondern bei Substitutionsverordnungen pro Abgabe bestätigt. In der Urteilsbegründung heißt es: „Nach den genannten Regelungen der BtMVV ist jeder Zu- und Abgang sowie eine Änderung des Bestandes der Betäubungsmittel in der Apotheke lückenlos nachzuweisen. Da § 7 AMPreisV an die Abgabe im Zusammenhang mit der Nachweispflicht – einem tatsächlichen Vorgang – nach der BtMVV anknüpft, können die Apotheken […] für jeden entsprechenden Vorgang einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen“.

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