Steuererklärung

PTA können Unfallkosten absetzen

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Berlin -

Gerade in der Winterzeit kommt es bei Schnee und Eis häufig zu Autounfällen. PTA, die einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit haben, haben Glück im Unglück: Sie können Reparaturkosten steuerlich geltend machen.

Sind Apothekenmitarbeiter auf einem Arbeitsweg in einen Unfall verwickelt, können sie die Kosten bei der nächsten Steuererklärung absetzen. Das gilt auch für Unfälle, die sie selbst verschuldet haben, berichtet die Apothekengewerkschaft Adexa.

PTA können allerdings nur die Beträge anrechnen, die nicht schon von einer Versicherung gedeckt wurden. Die Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. „Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden“, schreibt das Bundesfinanzministerium.

Mit der Steuererklärung sollten schriftliche Zeugenaussagen oder polizeiliche Protokolle eingereicht werden. Hinzu kommen Quittungen für Reparaturkosten, Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Kosten für Gutachter, Anwälte oder Gerichte. Bei einem Totalschaden oder einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, ist eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) möglich.

Apothekenangestellte sollten beachten, dass ihr Anspruch auf die Vergütung verfällt, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen privaten Umweg gemacht haben. Gleiches gilt, wenn der Unfallfahrer unter Alkoholeinfluss stand. Zusätzliche Fahrten, um Kollegen mitzunehmen oder um zu tanken, sind aber erlaubt.

Auch Inhaber, die auf dem Arbeitsweg einen Unfall haben, können die entstandenen Schäden steuerlich geltend machen, so die Treuhand Hannover. In ihrem Fall sind das allerdings keine Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben. Auch Schäden am dienstlich genutzten Botenfahrzeug sind absetzbar.

Auch für Inhaber gilt: Nur die Differenz zwischen den Unfallkosten und dem Betrag, den die Versicherung übernommen hat, kann steuerlich abgesetzt werden. Der Fahrer darf nicht alkoholisiert gewesen sein. Außerdem zählen Umwege, um besonders günstig zu tanken, nicht zum Arbeitsweg.

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