Abspracheverbot

PKV darf Apotheke zuweisen

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Berlin -

Ärzte dürfen ihre Patienten nicht in eine bestimmte Apotheke schicken, es gilt das Zuweisungsverbot. Anders sieht es laut dem Oberlandesgericht Köln (OLG) aus, wenn eine Krankenversicherung mit dem Apotheker kooperiert und diesem – über den Arzt – Patienten zuführt. Die Wettbewerbszentrale hat ihre Klage gegen die Versicherung verloren, will es aber noch beim Bundesgerichtshof (BGH) versuchen.

Die Versandapotheke hatte mit der Central Krankenversicherung (Generali) einen Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln zur Behandlung der degenerativen Makuladegeneration abgeschlossen. Die Privatversicherung schrieb die Kunden, bei denen vom behandelnden Augenarzt die Indikation zur intravitrialen Injektionstherapie (IVOM) mit einem Angiogenesehemmer gestellt worden war, an und wies sie auf die Kooperation mit der Apotheke hin. Beigefügt war ein an den behandelnden Augenarzt adressiertes Schreiben nebst einer „Anforderung patientenbezogener Arzneimitteltherapie“.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Zusammenarbeit einen Verstoß gegen das Abspracheverbot gemäß § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) sowie Verstöße gegen ähnlich lautende berufsrechtliche Bestimmungen. Die beklagte Apotheke argumentierte, es handele sich um anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, weshalb die Ausnahmeregelung zum Abspracheverbot greife. Die Fertigstellung sei nur in besonders ausgestatteten Apotheken möglich, beim Transport müsse die Kühlkette eingehalten werden, sodass eine Abgabe an den Patienten nicht geboten sei.

In erster Instanz ließ es das Landgericht Köln offen, ob es sich bei Ranibizumab, Bevacizumab und Aflibercept um Zytostatika handele. Der Begriff sei weit auszulegen, sodass allgemein alle Arzneimittel mit zellwachstumsverzögernder Wirkung umfasst sein. Auch die IVOM-Rezepturarzneimittel fielen daher unter die Ausnahmeregel.

Die Wettbewerbszentrale trug im Berufungsverfahren vor, dass nach dieser Auslegung auch Präparate mit Vitamin D oder Kortison unter die Ausnahmeregelung zum Abspracheverbot fielen. Da eine besondere personelle, räumliche oder apparative Ausstattung für das Aufziehen der Spritzen nicht erforderlich sei und auch keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Lagerung erforderlich seien, könne das Fertigarzneimittel ohne Weiteres dem Patienten ausgehändigt werden. Die toxische Wirkung der Zytostatika hätten diese Medikamente gerade nicht, auch könnten Augenärzte die Spritzen selbst aufziehen.

Doch auch das OLG Köln wies die Wettbewerbszentrale ab – allerdings mit einer anderen Begründung: Eine unzulässige Absprache liege nicht vor. Denn die Krankenversicherung sei keine „andere Person, die sich mit der Behandlung von Krankheiten“ befasst. Der bedarf es aber aus Sicht des Gerichts für eine illegale Absprache. Das Verbot soll verhindern, dass sich Apotheker von sachfremden und finanziellen Erwägungen leiten lassen.

Die Versicherung übernehme nur die Behandlungskosten, habe aber keinen Einfluss darauf, welches Medikament der Arzt verordne oder nutze. Bereits aus dem Schreiben der Versicherung an den Arzt gehe zudem hervor, dass dieser bereits eine Diagnose gestellt und sich für eine konkrete Therapie entschieden habe. Der Arzt werde lediglich auf eine besondere Möglichkeit des Bezugs eines Medikaments hingewiesen, so das OLG.

Auch eine unzulässige Absprache zwischen Apotheker und Arzt sieht das Gericht nicht. Es liege kein Vertrag zwischen beiden vor. Eine Absprache könne zwar auch konkludent erfolgen, etwa in Form einer „eingespielten Übung“. Aber ein einvernehmliches Handeln von Arzt und Apotheker, das die Wahlfreiheit des Patienten im Hinblick auf die Auswahl einer Apotheke einschränke, finde hier nicht statt, so das Gericht.

Die Versandapotheke sei zwar offensichtlich einverstanden mit dem Vorgehen der Versicherung. Letztlich sei es aber diese gewesen, die ihre Versicherten angeschrieben habe. Das Medikament sei für die Versicherung durch die Bestellung der Fertigspritzen bei einigen wenigen Versandapotheken deutlich preiswerter, heißt es im Urteil. Die Wettbewerbszentrale war nur gegen einen Versender vorgegangen.

Revision zum BGH hat das OLG Köln nicht zugelassen, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Wettbewerbszentrale will das aber nicht hinnehmen und hat bereits Nichtzulassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegt. Sie will die Frage klären lassen, ob das Abspracheverbot auch dann gilt, „wenn die Absprache nicht direkt mit dem Arzt, sondern über einen Dritten – wie hier über eine Krankenversicherung – getroffen wird“.

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