Zuzahlungen

„Es ist doch befreit angekreuzt“

, Uhr
Berlin -

Das neue Quartal hat begonnen und die Zahl der neuen Verordnungen steigt. Patienten lösen allerdings auch noch Rezepte aus dem alten Jahr ein. Eigentlich unproblematisch, heikel wird es nur, wenn die Versicherten im alten Jahr befreit waren und hoffen, auch im neuen Jahr nicht zahlen zu müssen. Schließlich ist ja befreit angekreuzt.

Im Januar Rezepte aus dem Dezember einzulösen, ist in der Regel kein Problem, denn diese sind mit einer Frist von einem Monat gültig. Ausgenommen sind BtM, T-Rezepte und Isotretinoin-Verordnungen. Erloschen ist allerdings die Befreiung, es sei denn, eine neue wurde bereits beantragt und bestätigt. Entscheidend für die Zuzahlungsbefreiung ist nicht das Ausstellungsdatum der Verordnung, sondern der Tag der Rezepteinlösung, also der Tag der Inanspuchnahme der Leistung.

Wird das Rezept als beitragsfrei abgegeben, droht eine Retaxation der Rezeptgebühr. Die Zuzahlungsbefreiung ist immer auf ein Jahr begrenzt und erlischt zum Jahresende. Das gilt ebenso für die Heilmittelverordnung. Therapien, die im neuen Jahr weitergeführt werden, können dem Versicherten dann anteilig in Rechnung gestellt werden.

Versicherte können eine Befreiung im Voraus beantragen, dies nutzen besonders chronisch Kranke, die einen Eigenanteil von 1 Prozent leisten müssen. Eine Vorauszahlung eignet sich vor allem dann, wenn klar ist, dass die Belastungsgrenze überschritten wird. Die Krankenkasse errechnet dann die individuelle Summe, die im Voraus gezahlt wird. Bleiben die Patienten unter der Belastungsgrenze, wird der zu viel gezahlte Betrag gegebenfalls erstattet, wenn ein Antrag auf Neuberechnung der Belastungsgrenze auf Grund geänderter geringerer Einkommensverhältnisse gestellt wird. Liegt keine chronische Erkrankung vor, zahlen Versicherte 2 Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens.

Eine Befreiung kann auch im laufenden Jahr beantragt werden, hierzu müssen die entsprechenden Belege der geleisteten Zahlungen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Berücksichtigt werden nur Originale von zum Beispiel Arznei- und Verbandmitteln, Krankenhausbehandlungen, ambulanten und stationären Kuren, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten und häuslicher Pflege.

Eine Befreiung schließt jedoch keine Festbetragsaufzahlung ein. Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem festgelegten Erstattungspreis der Krankenkassen, zahlen Patienten die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag. Diese Mehrkosten zählen auch nicht in die Zuzahlungsbefreiung mit ein.

Auch Apothekenkunden ohne Befreiung werden nicht immer zur Kasse gebeten. Es gibt einige Präparate, für die keine Rezeptgebühr erhoben wird. Liegt ein Arzneimittel mindestens 30 Prozent unter dem vereinbarten Festbetrag, entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Rabattverträge ermöglichen den Krankenkassen ebenfalls, ihren Versicherten die Zahlung für die rabattierten Arzneimittel zu erlassen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Softwarefehler trifft mehrere Apotheken
E-Rezept-Retax: Image fehlt
Mehr aus Ressort
„Mir war klar, dass ich etwas machen muss“
Hänel: Erst PKA, jetzt Oppositionsführerin
PTA erlebt „Beratungsdiebstahl“
E-Rezept für Jauch: Kundin wollte Hilfe vor Ort

APOTHEKE ADHOC Debatte