Arzneimittelpreise

Kassen feiern 30 Jahre Festbeträge

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Berlin -

Am 19. Juni 1989 wurden die umstrittenen Festbeträge bei Arznei- und Hilfsmitteln eingeführt. Der GKV-Spitzenverband sieht sie als Erfolgsmodell, das dazu beitrage, dass eine hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln dauerhaft finanzierbar bleibt. 8,2 Milliarden Euro sparen die Kassen nach eigenen Angaben jährlich damit. Aber auch die Pharmaindustrie sei durch die Reform in die Schranken gewiesen worden, betont Vize-Vorstandschef Johann-Magnus von Stackelberg.

Mit dem Gesundheitsreformgesetz von 1989 hat die damalige schwarz-gelbe Koalition unter Helmut Kohl nicht nur die gesetzliche Krankenversicherung ins SGB V überführt, sondern auch das System der Festbeträge in dessen §§ 35 und 36 verankert. Dadurch wurden Höchstgrenzen geschaffen, bis zu denen die GKV bestimmte Arzneimittel und Hilfsmittel bezahlen. Heute umfasst die Festbetragsregelung mehr als 30.000 Fertigarzneimittel, die in 449 Festbetragsgruppen kategorisiert sind. Aktuell entfallen 80 Prozent aller Arzneimittelverordnungen und 35 Prozent des gesamten Arzneimittel-Ausgabenvolumens auf Arzneimittel mit Festbeträgen, in Apotheken werden fast 95 Prozent aller Verordnungen über Festbetragsarzneimittel eingelöst. Im vergangenen Jahr gaben die GKV insgesamt 41,1 Milliarden Euro für Rx-Arzneimittel aus.

Es habe sich in den vergangenen 30 Jahren gezeigt, „wie erfolgreich dieses Instrument zur Stabilisierung der Arzneimittelpreise beiträgt“, so der GKV-Spitzenverband. Die Regelung fördere den Wettbewerb im Sinne fairer Arzneimittelpreise, ohne dass die therapeutisch notwendige Arzneimittelauswahl für die Versicherten eingeschränkt werde. Denn Ärzte und Patienten würden durch die Regelungen motiviert, hochwertige, aber preisgünstige Arzneimittel zu wählen. Die pharmazeutischen Unternehmen hätten gleichzeitig einen Anreiz, ihre Preise an den Festbeträgen zu orientieren, damit ihre Medikamente weiterhin in der Apotheke abgegeben werden.

Die Arzneimittelhersteller waren damals gegen die Pläne der Regierung auf die Barrikaden gegangen – zu Unrecht, wie der GKV-Spitzneverband nun befindet. Die „von der Pharmaindustrie damals beschworenen dunklen Zukunftsaussichten für die Arzneimittelversorgung und für den medizinischen Fortschritt“ seien ausgeblieben. Von Stackelberg wird noch deutlicher: „Mit den Festbeträgen wurde ein Instrument geschaffen, mit dem den zum Teil überzogenen Preisvorstellungen der Pharmaindustrie dauerhaft und effizient entgegengewirkt werden konnte, ohne dass die Versicherten Einbußen bei der Versorgungsqualität für Arzneimittel hinnehmen mussten.“

Für die Apotheken ändern sich mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags am 1. Juli auch die Abgabemodalitäten bei den Festpreisen. Gibt es keinen Rabattvertrag oder ist der Rabattpartner nicht lieferbar, müssen dann anders als bisher bei der Rezeptbelieferung nicht die drei, sondern die vier preisgünstigsten Arzneimittel berücksichtigt werden. Das abgegebene Arzneimittel darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete, denn dieses stellt die Preisobergrenze dar. Ist keines der Arzneimittel im zulässigen Auswahlbereich lieferbar und muss oberhalb der Preisgrenze versorgt werden, muss die Apotheke mit dem Arzt Rücksprache halten und darf mit dessen Zustimmung das nächste höherpreisige Arzneimittel nach dem namentlich verordneten liefern.

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